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Art. 243.
Die Beseitigung herüberragender Zweige kann auf die volle Höhe des Obst-
baums verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück ein Hofraum ist, oder die
Zweige über ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder
den Bestand oder die Benützung eines Gebäudes beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn
durch die herüberragenden Zweige die Aufführung eines Gebäudes unmöglich gemacht
oder erschwert wird.
Gegenüber von Grundstücken, welche ständige Weide, Heide, Oedung oder sonst
landwirthschaftlich nicht benützt sind und weder gewerblichen noch öffentlichen oder ge-
meinnützigen Zwecken dienen, greifen die Bestimmungen in Art. 242 und die Be-
stimmungen des Abs. 1 nicht Platz, vielmehr sind die Eigenthümer dieser Grundstücke
zur Duldung der auf die letzteren herüberragenden Zweige von Obstbäumen ver-
pflichtet und zur Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln von Obstbäumen nur inso-
weit befugt, als dies bei Vornahme eines Wegbaues, der Ausführung eines Bau-
wesens, einer Wasserleitung, einer Drainirung oder der Einrichtung einer elektrischen
Leitung erforderlich wird.
Art. 244.
Bei Bäumen, welche auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen,
Dämmen, Böschungen) oder längs der öffentlichen Wege gepflanzt werden, kann der
angrenzende Eigenthümer die Beseitigung der in sein Eigenthum herüberragenden Zweige
bis zur Höhe von 2 m vom Boden ab bis zu den unteren Zweigspitzen gemessen ver-
langen, dagegen steht ihm ein Recht auf Beseitigung der in sein Eigenthum einge-
drungenen Wurzeln nicht zu.
Bei den am 1. Jannar 1894 auf öffentlichen Plätzen und Anlagen vorhanden
gewesenen Bäumen steht dem angrenzenden Eigenthümer ein Recht auf Beseitigung
der in sein Eigenthum herüberragenden Zweige oder eingedrungenen Wurzeln nicht zu.
Eigenthümer eines Obstbaumguts, in welches aus einem angrenzenden Obstbaum-
gut Zweige herüberragen oder Wurzeln eingedrungen sind, haben diese zu dulden.
Die Beseitigung herüberragender Zweige kann in den Fällen des Abs. 1 bis 3