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Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen.
Die ortsstatutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums
des Innern.
Nach erfolgter Genehmigung sind die ortsstatutarischen Bestimmungen in der für
ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Weise öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser
Bekanntmachung treten sie, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt besonders festgesetzt
wird, in Kraft.
Art. 252.
Die polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Bau-, Straßen-, Fluß-,
Eisenbahn-, Telegraphen-, Feuer= und Sicherheitspolizei, werden durch dieses Gesetz,
abgesehen von den in Art. 246 Abs. 2 und nachstehend in den Art. 253 und 254
enthaltenen Bestimmungen, nicht berührt.
Art. 253.
Die Eisenbahnbehörden sind im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
zu verlangen befugt:
1) daß Bäume, welche höher gewachsen sind, als ihre Entfernung von der Um-
grenzung des lichten Naums um das nächstgelegene Schienengleis beträgt, um
das Höhermaß abgenommen werden, wenn die Gefahr ihres Niederstürzens
auf den Bahnkörper besteht;
2) daß mit Hopfenstangen und sonstigen Vorrichtungen zum Aufpflanzen von
Gewächsen, wo die Gefahr des Niederfallens der Stangen oder sonstigen
Vorrichtungen auf den Bahnkörper besteht, ein deren Höhe gleichkommender
Abstand von der Umgrenzung des lichten Raums um das ähhstgelegene
Schienengleis eingehalten wird;
3) daß mit größeren, eine längere Aufbewahrung im Freien bezweckenden Auf-
häufungen leicht brennbarer Stoffe, wie Heu, Stroh, Garben, Futter und
dergleichen, eine Entfernung bis zu 15 m von der Eisenbahnlinie, vom Ende
der Umgrenzung des lichten Raums um das nächstgelegene Schienengleis an
gerechnet, eingehalten wird.