Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindekollegien zu beschließen. 
Die ortsstatutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern. 
Nach erfolgter Genehmigung sind die ortsstatutarischen Bestimmungen in der für 
ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Weise öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser 
Bekanntmachung treten sie, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt besonders festgesetzt 
wird, in Kraft. 
Art. 252. 
Die polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Bau-, Straßen-, Fluß-, 
Eisenbahn-, Telegraphen-, Feuer= und Sicherheitspolizei, werden durch dieses Gesetz, 
abgesehen von den in Art. 246 Abs. 2 und nachstehend in den Art. 253 und 254 
enthaltenen Bestimmungen, nicht berührt. 
Art. 253. 
Die Eisenbahnbehörden sind im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs 
zu verlangen befugt: 
1) daß Bäume, welche höher gewachsen sind, als ihre Entfernung von der Um- 
grenzung des lichten Naums um das nächstgelegene Schienengleis beträgt, um 
das Höhermaß abgenommen werden, wenn die Gefahr ihres Niederstürzens 
auf den Bahnkörper besteht; 
2) daß mit Hopfenstangen und sonstigen Vorrichtungen zum Aufpflanzen von 
Gewächsen, wo die Gefahr des Niederfallens der Stangen oder sonstigen 
Vorrichtungen auf den Bahnkörper besteht, ein deren Höhe gleichkommender 
Abstand von der Umgrenzung des lichten Raums um das ähhstgelegene 
Schienengleis eingehalten wird; 
3) daß mit größeren, eine längere Aufbewahrung im Freien bezweckenden Auf- 
häufungen leicht brennbarer Stoffe, wie Heu, Stroh, Garben, Futter und 
dergleichen, eine Entfernung bis zu 15 m von der Eisenbahnlinie, vom Ende 
der Umgrenzung des lichten Raums um das nächstgelegene Schienengleis an 
gerechnet, eingehalten wird.
	        
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