Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beurkundung eines Rechtsgeschäfts können sie einen Gerichtsschreiber beiziehen, 
auch wenn dies reichsgesetzlich nicht vorgeschrieben ist. 
Auf Anordnung des Amtsrichters hat der Gerichtsschreiber Wechselproteste 
am Sitze des Amtsgerichts aufzunehmen, wofern der Bezirksnotar und ein 
sonstiger etwa dort wohnender Notar verhindert sind. 
Das Justizministerium kann ausnahmsweise auch einen Gerichtsvollzieher 
für zuständig zur Aufnahme von Wechselprotesten erklären. 
Der Art. 9 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 
III. An die Stelle des Art. 33 Abs. 1 treten folgende Vorschriften: 
Gegen diejenigen, welche sich in gerichtlichen Angelegenheiten einer Un- 
gebühr außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung (§§. 179 bis 182 des 
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes, §. 8 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) schuldig machen, können von den Ge- 
richten, in deren Geschäftskreis diese Verfehlungen begangen sind, Ordnungs- 
strafen bis zu einhundert Mark oder bis zu drei Tagen Haft verfügt werden. 
Gegenüber von Rechtsanwälten ist nur Geldstrafe zulässig. Gegen diejenigen, 
welche in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht die streitige Gerichtsbarkeit 
betreffen, sich des Ungehorsams gegen gesetzmäßige Anordnungen schuldig 
machen, können die Gerichte für den einzelnen Fall Ordnungsstrafen bis zu 
einhundert Mark verhängen; der Festsetzung der Strafe muß eine Androhung 
vorausgehen. 
IV. An die Stelle des Art. 34 tritt folgende Vorschrift: 
Soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes bestimmt ist, sind die Gerichts- 
ferien ohne Einfluß auf die Bearbeitung der Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
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2. Civilprozeßordnung. 
Art. 272. 
Das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom 18. August 1879, 
Reg. Blatt S. 173, wird dahin geändert:
	        
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