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Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginut
mit der ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatr.
Das Ausschlußurtheil und das in §. 1017 Abs. 3 der Civilprozeß
ordnung bezeichnete Urtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch das
in Abs. 1 dieses Artikels erwähnte Blatt bekannt zu machen.
Diese Vorschriften gelten auch für die in Art. 214 des Ausführunge
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Pfandscheine.
Der Art. 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent
lichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörd.
stehende Körperschaft oder Stiftung darf, soweit nicht dingliche Rechte ver
folgt werden, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erst beginnen.
nachdem von derselben die Behörde, welche den Schuldner zu vertreten
berufen ist, Anzeige erhalten hat und von da an ein Zeitraum von vie
Wochen verflossen ist.
An die Stelle des Art. 30 tritt folgende Vorschrift:
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Urkunden, welche von einem:
Grundbuchbeamten oder einem Rathsschreiber innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit (Art. 33 und 35 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch) in Ansehung des Anspruchs aus einer Hypothek auf Zahlung
einer bestimmten Geldsumme, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld.
sowie bei Bestellung einer Hypothek in Ansehung der persönlichen Fordernne
in der für die Aufnahme notarieller Urkunden vorgeschriebenen Form auf
genommen werden, sofern sich der Eigenthümer oder der Schuldner in der
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunden wird von dem Grund.
buchbeamten ertheilt.
Der Grundbuchbeamte hat auch die vollstreckbare Ausfertigung der gemaß
den bisherigen Vorschriften des Art. 30 von einer Unterpfandsbehörde auf-