Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des Theilungsplans nur 
auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen. 
Art. 276. 
Eine in dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
bestehende Grunddienstbarkeit, sowie eine als Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil oder 
Auszug eingetragene persönliche Dienstbarkeit oder Reallast bleibt von der Zwangs 
versteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nich: 
berücksichtigt ist. 
Art. 277. 
Die im Zwanggsversteigerungsverfahren zu leistende Sicherheit kann auch durc 
Stellung eines tauglichen Bürgen nach 8. 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge 
leistet werden. 
Art. 278. 
An einen in dem Vertheilungstermin nicht erschienenen Berechtigten ist die Aus 
zahlung des ihm gebührenden Betrags des baar vorhandenen Versteigerungserlöses durd 
Uebersendung auf seine Kosten zu bewirken. 
Art. 279. 
In dem gemäß §. 140 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung stattfindenden Aufgebotsverfahren erfolgt die öffentliche Bekannt 
machung des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige 
Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffem 
lichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen erfolge. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit de 
ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt. 
Art. 280. 
Soweit bei Familienfideikommiß-, Lehen= und Stammgütern der Schuldner übe- 
die Substanz des Gutes zu verfügen nicht berechtigt ist, erfolgt eine Zwangsvon
	        
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