Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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& 8. 
Der Handel und die Versendung von Arzneiwaaren in das 
Ausland unterliegt den in den 88. 3 und 4 und 6 angeordneten 
Beschränkungen nicht. 
8. 9. 
Jährlich wenigstens ein Mal soll die Polizeibehörde un- 
vermuthet, mit Zuziehung eines ausgezeichneten Apothekers oder 
eines Professors der Waarenkunde, die in ihrem Bezirke be- 
findlichen Arzneiwaaren-Handlungen, sofern sie im Kleinen han- 
deln, untersuchen, um sich von der nöthigen Güte der Arznet- 
waaren, von der Beobachtung der vorgeschriebenen Vorsicht 
in Aufbewahrung und Absonderung der Beilage II. bezeichneten 
Gifte zu überzeugen und von den Handelsbüchertt und dem 
Giftbuche in Beziehung auf die 88. 3, 4 und 5 Einsicht zu 
nehmen. 
Ganz schlechte oder verfälschte Arzneiwaaren siud dabei 
unter Siegel zu legen. 
Ueber den Befund des Ganzen ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen und bei wahrgenommenen Uebertretungen das gesetzliche 
Strafverfahren einzuleiten. 
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge 
der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. 
Bad Brückenau, den 17. August 1834. 
Beilage I. 
Acet. aromaticum. Aqua colonnensis. 
„ crudum. „„ tfortis (acid. nitr.) 
„„ rubi idaei. „melissae. 
Acidum salis. „„ naphae. 
"„„ Vuitrioli. „ p„ Frosarum. 
Alumen crudum. Argent. foliat. 
"„ romanum. Asphaltum. 
Ambra grisea. Aurum foliat. 
Amygdalae. Baccae junip. 
Antimonium crudum. „„ Mmyyrtillor. 
Antimoni regulus. Bismuthum. 
Aqua carmelitarum. Bolus alba. 
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