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& 8.
Der Handel und die Versendung von Arzneiwaaren in das
Ausland unterliegt den in den 88. 3 und 4 und 6 angeordneten
Beschränkungen nicht.
8. 9.
Jährlich wenigstens ein Mal soll die Polizeibehörde un-
vermuthet, mit Zuziehung eines ausgezeichneten Apothekers oder
eines Professors der Waarenkunde, die in ihrem Bezirke be-
findlichen Arzneiwaaren-Handlungen, sofern sie im Kleinen han-
deln, untersuchen, um sich von der nöthigen Güte der Arznet-
waaren, von der Beobachtung der vorgeschriebenen Vorsicht
in Aufbewahrung und Absonderung der Beilage II. bezeichneten
Gifte zu überzeugen und von den Handelsbüchertt und dem
Giftbuche in Beziehung auf die 88. 3, 4 und 5 Einsicht zu
nehmen.
Ganz schlechte oder verfälschte Arzneiwaaren siud dabei
unter Siegel zu legen.
Ueber den Befund des Ganzen ist ein Protokoll aufzu-
nehmen und bei wahrgenommenen Uebertretungen das gesetzliche
Strafverfahren einzuleiten.
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge
der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Bad Brückenau, den 17. August 1834.
Beilage I.
Acet. aromaticum. Aqua colonnensis.
„ crudum. „„ tfortis (acid. nitr.)
„„ rubi idaei. „melissae.
Acidum salis. „„ naphae.
"„„ Vuitrioli. „ p„ Frosarum.
Alumen crudum. Argent. foliat.
"„ romanum. Asphaltum.
Ambra grisea. Aurum foliat.
Amygdalae. Baccae junip.
Antimonium crudum. „„ Mmyyrtillor.
Antimoni regulus. Bismuthum.
Aqua carmelitarum. Bolus alba.
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