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Art. 5.
Hat sich ein Dienstbote mehreren Dienstherrschaften für die gleiche Zeit verdingt.
so kann jede derselben von dem Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des etwa
gegebenen Haftgelds fordern. Der Dienstbote hat aber auf Verlangen die Dienste
derjenigen Dienstherrschaft zu leisten, welcher er sie vor der anderen zugesagt hat.
Hat der Dienstbote den Dienst bei einer anderen, als der in Abs. 1 Satz #
bezeichneten Dienstherrschaft angetreten, so kann die letztere den Austritt des Dienst
boten nicht verlangen. Dagegen haben diejenigen Dienstherrschaften, bei welchen der
Dienstbote nicht eintritt, gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hiedur
verursachten Schadens, es sei denn, daß ihnen die frühere Verdingung bekannt gewesen
war, oder daß sie freiwillig von dem ihnen nach Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rech
keinen Gebrauch gemacht haben. Auf die Bemessung der Entschädigung finden die
Vorschriften des Art. 14 entsprechende Anwendung.
Art. 6.
Ist der Beginn des Dienstverhältnisses weder ausdrücklich bestimmt noch aus der
Beschaffenheit oder dem Zweck der zu leistenden Dienste zu entnehmen, so gilt
vereinbarter Beginn der Dienstzeit
1) bei einem Dienstvertrag, welcher auf eine Woche oder als von Woche zu Woche
kündbar (Art. 7) abgeschlossen ist, der erste Tag der dem Vertragsabschluß
folgenden Kalenderwoche;
2) bei einem Dienstvertrag, welcher auf einen Monat oder als von Monat zu
Monat kündbar abgeschlossen ist, der erste Tag des dem Vertragsabschlui
folgenden Kalendermonats;
3) wenn der Dienstvertrag auf ein Vierteljahr oder auf längere Zeit oder al-
von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar abgeschlossen ist, der erste Tag des
dem Vertragsabschluß folgenden Kalendervierteljahrs.
Art. 7.
Wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder ausdrücklich bestimmt noch aus
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