Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 5. 
Hat sich ein Dienstbote mehreren Dienstherrschaften für die gleiche Zeit verdingt. 
so kann jede derselben von dem Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des etwa 
gegebenen Haftgelds fordern. Der Dienstbote hat aber auf Verlangen die Dienste 
derjenigen Dienstherrschaft zu leisten, welcher er sie vor der anderen zugesagt hat. 
Hat der Dienstbote den Dienst bei einer anderen, als der in Abs. 1 Satz # 
bezeichneten Dienstherrschaft angetreten, so kann die letztere den Austritt des Dienst 
boten nicht verlangen. Dagegen haben diejenigen Dienstherrschaften, bei welchen der 
Dienstbote nicht eintritt, gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hiedur 
verursachten Schadens, es sei denn, daß ihnen die frühere Verdingung bekannt gewesen 
war, oder daß sie freiwillig von dem ihnen nach Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rech 
keinen Gebrauch gemacht haben. Auf die Bemessung der Entschädigung finden die 
Vorschriften des Art. 14 entsprechende Anwendung. 
Art. 6. 
Ist der Beginn des Dienstverhältnisses weder ausdrücklich bestimmt noch aus der 
Beschaffenheit oder dem Zweck der zu leistenden Dienste zu entnehmen, so gilt 
vereinbarter Beginn der Dienstzeit 
1) bei einem Dienstvertrag, welcher auf eine Woche oder als von Woche zu Woche 
kündbar (Art. 7) abgeschlossen ist, der erste Tag der dem Vertragsabschluß 
folgenden Kalenderwoche; 
2) bei einem Dienstvertrag, welcher auf einen Monat oder als von Monat zu 
Monat kündbar abgeschlossen ist, der erste Tag des dem Vertragsabschlui 
folgenden Kalendermonats; 
3) wenn der Dienstvertrag auf ein Vierteljahr oder auf längere Zeit oder al- 
von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar abgeschlossen ist, der erste Tag des 
dem Vertragsabschluß folgenden Kalendervierteljahrs. 
Art. 7. 
Wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder ausdrücklich bestimmt noch aus 
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