Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 20. 
Für geringes Versehen haftet der Dienstbote im Verhältniß zu der Dienstherr 
schaft dann nicht, wenn die Haftung nach den Umständen der Billigkeit nicht entspricht. 
Art. 21. 
Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben mangels anderweitiger Vereinbarung 
den Lohn keinesfalls für längere Zeit als bis zum Zeitpunkt des Todes des Dienst 
boten fordern. 
Art. 22. 
Durch den Tod des Dienstherrn endigt das Dienstverhältniß nicht; die Erben 
des Dienstherrn und die Dienstboten sind aber berechtigt, falls nicht eine kürzere Kün 
digungsfrist vereinbart oder nach Art. 7 zugelassen ist, unter Einhaltung einer Kün 
digungsfrist von sechs Wochen auf den Schluß des Kalendervierteljahrs zu kündigen. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Fa 
milienglied stirbt, zu dessen besonderer Bedienung der Dienstbote angenommen 
In einem anderen Haushalt als dem bisherigen ist der Dienstbote seine Dienf. 
zu leisten nicht verpflichtet. 
war 
§. 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur Verrichtung der Dienft 
zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnun erer 
seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesnrer, 
so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansedr 
des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung, sowie der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtunge 
und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion de 
Verpflichteten erforderlich sind. 
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichtete 
obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaus. 
Handlungen geltenden Vorschriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung. 
§. 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Die dem Dienstberechtigten nach den §§. 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Vorn- 
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
	        
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