Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zeugniß ist auf Verlangen des Dienstboten auch auf die Leistungen und das Ver- 
halten im Dienst zu erstrecken. 
Die Vorschriften des §. 113 Abs. 4 der Gewerbeordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
Auf Antrag des Dienstboten hat die Ortspolizeibehörde das Zeugniß kostenfrei 
zu beglaubigen. 
Art. 31. 
Wer wissentlich oder in grober Fahrlässigkeit ein unrichtiges Dienstzeugniß er- 
theilt, haftet der nächstfolgenden Dienstherrschaft für den Schaden, der derselben in 
Folge der Wahrheitswidrigkeit des Zeugnisses erwachsen ist. Die Haftung erlischt nach 
Verfluß von drei Jahren seit der Ausstellung des Zengnisses. 
Art. 32. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Dienst- 
verhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Ge- 
setzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den neuen Vorschriften. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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