Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesetz zur Ausführung der Eivilprozeßhordnung. 
Befreiter Gerichtsstand. 
Art. 1. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht. 
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, welche das Privatvermögen des Königs oder die Civilliste betreffen. 
Recht geben. 
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der Berufungs= und 
Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung über das Verfahren vor den Landgerichten und über die beson 
deren Prozeßarten Anwendung. Von der Mitwirkung an der Entscheidung in der B#- 
rufungs= und Beschwerde-Instanz sind die Richter der ersten Instanz ausgeschlossen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die durch die Art. 62. 
66 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 der Gerichtsbarkeit des Königs vor 
behaltenen Angelegenheiten. 
Art. 2. 
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den Präsidenten 
des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet, vor demselben leisten sie den Eid als 
Partei. Die Bestimmung des §. 357 der Civilprozeßordnung findet hiebei keine An 
wendung. 
Gemeindegerichte. 
Art. 3. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand 
an Geld oder Geldeswerth 
in Gemeinden I. Klasse 50 4, 
in Gemeinden II. Klasse 40 M, 
in Gemeinden III. Klasse 30 J4 
nicht übersteigt, sind von den Gemeindebehörden (Gemeindegerichten) zu entscheiden, .
	        
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