Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

548 
und ihren Beweismitteln mündlich gegeneinander gehört und einen Sühneversuch vor- 
genommen hat. 
Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen richtet sich nach den Bestimmungen der 
88. 170, 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, auch mit jeder pro- 
zeßfähigen Person als Beistand erscheinen, jedoch unbeschadet der Befugniß des Gemeinde- 
gerichts, unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des §. 157 der Civilpro- 
zeßordnung solche Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor 
Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückzuweisen. 
Zeugen und Sachverständige werden unbeeidigt vernommen. Beweis durch Eid iß 
ausgeschlossen. 
Die Entscheidung kann auch auf den Vortrag einer Partei erfolgen, wenn die 
andere Partei geladen war und ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu verfassen, in welches die Anträge der 
Parteien mit ihrer thatsächlichen Begründung, die Entscheidung mit kurzer Begründung 
und, wofern der Streit in anderer Weise zur Erledigung kommt, die Art der Erledig 
ung aufzunehmen sind. 
Die Entscheidung erstreckt sich auf die Kosten. Die Parteien können nur baare 
Auslagen und entgangenen baaren Arbeitsverdienst aufrechnen. Gebühren und Reise 
kosten eines Bevollmächtigten oder Beistandes sind von der Aufrechnung ausgeschlossen. 
Gerichtsgebühren sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften anzusetzen. 
Die Entscheidung ist in der Regel sofort mündlich zu verkünden und die Verkün 
dung im Protokoll zu vermerken. Ist die Partei, gegen welche die Entscheidung ergeht. 
bei der Verkündung abwesend und nicht vertreten, so ist ihr dieselbe durch Behändigung 
einer schriftlichen Ausfertigung bekannt zu machen. 
Art. 7. 
Die Behändigung der Ladungen, sowie in Fällen des Art. 6 Abs. 8 der Entscheid 
ungen erfolgt von Amtswegen am Sitze des Gemeindegerichts gegen einfache (7 mifange 
bescheinigung, welche im Weigerungsfalle durch die amtliche Beurkundung der Uobe n*“ 
ersetzt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.