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Die Bestimmungen der 88. 916 bis 918, 920 Abs. 2, 921 Abs. 2, 923, 928 bis
933, 935, 938 bis 941 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Wegen
Zurückweisung von Arrestgesuchen und von Gesuchen um Erlassung einstweiliger Ver-
fügungen, sowie wegen Erlassung oder Aufhebung von Arrestbefehlen und einstweiligen
Verfügungen findet Beschwerde bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht
seinen Sitz hat, nach Maßgabe der §§. 567 bis 575 der Civilprozeßordnung statt. Im
Falle der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg (Art. 8) geht die Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts auf das mit der Hauptsache befaßte ordentliche Gericht über.
Art. 13.
Wenn Geldforderungen, bei welchen die in Art. 3 bezeichneten Voraussetzungen zu-
treffen, als unbestritten eingeklagt werden, so findet das Schuldklagverfahren vor dem
Vorstand des Gemeindegerichts statt.
Sofort nach Anbringung des Gesuchs ist der Befehl an den Schuldner zu erlassen,
binnen einer vom Tage der Eröffnung oder Behändigung laufenden Frist von zwei
Mochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des An-
spruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten und den geforderten Zinsen
zu befriedigen oder bei dem Vorstand des Gemeindegerichts Widerspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl ist entweder mündlich zum Schuldklagprotokoll zu eröffnen oder
in schriftlicher Ausfertigung zu behändigen. Auf die Behändigung des Zahlungsbefehls
sindet die Bestimmung des Art. 7 entsprechende Anwendung.
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch nicht erhoben, so ist sofort, auch ohne
Antrag des Gläubigers, ein Vollstreckungsbefehl zu erlassen, welcher dem Gläubiger und
auf dessen Antrag auch dem Schuldner in entsprechender Anwendung der Bestimmung
des Art. 7 zu behändigen ist.
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch erhoben, so ist der Gläubiger hievon
unter dem Bedeuten, daß ein Vollstreckungsbefehl nicht erlassen werden könne, zu benach-
richtigen.
Die Erhebung des Widerspruchs wider einen Theil des Anspruchs schließt die Er-
lassung des Vollstreckungsbefehls bezüglich des unwidersprochen gebliebenen Theils nicht aus.
Tie Zwangsvollstreckung aus gemeindegerichtlichen Vollstreckungsbefehlen richtet sich
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung und des gegenwärtigen Gesetzes.