Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

558. 
der Expeditoren bei dem Ministerium, den Kollegien und den Staatsanwaltschaften. 
der Bezirksnotare, 
der Grundbuchbeamten, 
der Gerichtsschreiber bei den Kollegien und den Amtsgerichten, 
der Buchhalter bei den höheren gerichtlichen Strafanstalten. 
Außerdem gewährt die Erstehung der niederen Justizdienstprüfung die Befähigung 
zur Ausübung des Amts eines öffentlichen Notars. 
§. 2. 
Die niedere Justizdienstprüfung findet in der Regel einmal jährlich in Stun 
gart statt. 
Die Meldungen zu der Prüfung sind Seitens derjenigen Kandidaten, welche zur 
Zeit ihrer Meldung den staatlichen Unterrichtskurs für Notariatskandidaten besuchen 
(vergl. §. 5), durch Vermittelung des ersten Lehrers dieses Kurses, Seitens sonstiger 
Kandidaten durch Vermittelung des Amtsgerichts ihres Aufenthaltsorts, soweit thunlich 
mit einer Aeußerung des Amtsgerichts über das Verhalten des Kandidaten, dem Justi 
ministerium einzureichen, welches über die Zulassung der Kandidaten entscheiden und 
die Vorladung der Zugelassenen zu der Prüfung anordnen, auch die erforderlichen 
näheren Bestimmungen über den Meldungstermin, den Zeitpunkt der Vornahme der 
Prüfung und über deren Einrichtung erlassen wird. 
S. 3. 
Der Meldung zu der niederen Justizdienstprüfung sind beizulegen: 
1) eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Nan 
didaten unter Anschluß einer Nationalliste; 
2) der Nachweis über den Besitz des deutschen Indigenats; 
3) der Nachweis der Zurücklegung des 21. Lebensjahres; 
4) der Nachweis des Besuches einer zur Ausstellung des wissenschaftlichen #. 
fähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtig , 
deutschen öffentlichen oder einer zur Ausstellung des gleichen Zeugnisses .
	        
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