X. Rangänderung (Vorrechtseinräumung) § 880 BGB.
Plauen, am 15. Januar 1909.
Vor mir, dem Königl. Sächs. Notare Erich Bruno Eigler, erscheinen
1. der Kaufmann Richard Steckner,
2. der Fabrikbesitzer Max Georg Schreiber,
3. der Holzhändler Albert Wahl,
sämtlich von Plauen. Die Herren Steckner und Schreiber sind
mir von Person bekannt,!) die Persönlichkeit des Herrn Wahl konnte
dagegen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da er nur eine Radfahrkarte
Nr. 406 des Stadtrats zu Plauen vom 14. Mai 1908 und einen
an den „Holzhändler Albert Wahl in Plauen“ adressierten mit dem
Postankunftsstempel vom 3. Januar 1909 versehenen Einschreibebrief
vorzulegen vermochte.:) Die Beteiligten haben indessen gleichwohl die
Aufnahme der Verhandlung verlangt.
Herr Schreiber erklärt:
Auf Blatt 475 des Grundbuchs für Plauen ist für mich
in Abt. III unter Nr. 4 eine Hypothek von 7000 M. mit
Zinsen zu 4 v. H. eingetragen. Mit dieser Hypothek trete ich
im Range hinter die für den Rechtsanwalt Ortel in Olsnitz i. V.
auf demselben Grundbuchblatte in Abt. III unter Nr. 6 eingetragene
Grundschuld von 9000 M.) zurück. Ich bewillige und
beantrage) die Eintragung dieser Rangänderung im Grundbuche.
—
1) vgl. S. 1 Anm. 3. "
2) vgl. § 176 Abs. 3 Satz 2 FG.
3) Die Rangänderung erstreckt sich auf den ganzen Umfang der Hypothek,
also auch auf die bei der Eintragung angegebenen Zinsen (8 1115
Abs. 1 BGB.), sowie auf die im § 1118 BGB. bezeichneten Zinsen und
Kosten. Es braucht daher nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, daß sich die
Rangänderung auch auf die Zinsen bezieht.
4) Zur Wirksamkeit der Rangänderung ist außer der Zustimmung des
Grundstückseigemnümers (§ 880 Abs. 2 BGB.) materiell die Einigung zwischen
dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten erforderlich. Formell
genügt aber zur Eintragung der Rangänderung die einseitige Bewilligung
des zurücktretenden Gläubigers. 88 19, 29 GBO. Der nach
8 13 Abs. 2 GBO. noch erforderliche Eintragungsantrag kann sowohl vom
vortretenden, als auch vom zurücktretenden Gläubiger gestellt werden. Die
Antragstellung ist für die Kostenverpflichtung von Bedeutung. — vgl. DIZ. 1901
S. 305. Staudinger zu § 880 Bem. I, 2.