Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

X.  Rangänderung  (Vorrechtseinräumung)  §  880  BGB.

Plauen,  am  15.  Januar  1909.

Vor  mir,  dem  Königl.  Sächs.  Notare  Erich  Bruno  Eigler,  erscheinen
1.  der  Kaufmann  Richard  Steckner,
2.  der  Fabrikbesitzer  Max  Georg  Schreiber,
3.  der  Holzhändler  Albert  Wahl,
sämtlich  von  Plauen.  Die  Herren  Steckner  und  Schreiber  sind
mir  von  Person  bekannt,!)  die  Persönlichkeit  des  Herrn  Wahl  konnte
dagegen  nicht  mit  Sicherheit  festgestellt  werden,  da  er  nur  eine  Radfahrkarte
  Nr.  406  des  Stadtrats  zu  Plauen  vom  14.  Mai  1908  und  einen
an  den  „Holzhändler  Albert  Wahl  in  Plauen“  adressierten  mit  dem
Postankunftsstempel  vom  3.  Januar  1909  versehenen  Einschreibebrief
vorzulegen  vermochte.:)  Die  Beteiligten  haben  indessen  gleichwohl  die
Aufnahme  der  Verhandlung  verlangt.
Herr  Schreiber  erklärt:

Auf  Blatt  475  des  Grundbuchs  für  Plauen  ist  für  mich
in  Abt.  III  unter  Nr.  4  eine  Hypothek  von  7000  M.  mit
Zinsen  zu  4  v.  H.  eingetragen.  Mit  dieser  Hypothek  trete  ich
im  Range  hinter  die  für  den  Rechtsanwalt  Ortel  in  Olsnitz  i.  V.
auf  demselben  Grundbuchblatte  in  Abt.  III  unter  Nr.  6  eingetragene
  Grundschuld  von  9000  M.)  zurück.  Ich  bewillige  und
beantrage)  die  Eintragung  dieser  Rangänderung  im  Grundbuche.

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1)  vgl.  S.  1  Anm.  3.  "

2)  vgl.  §  176  Abs.  3  Satz  2  FG.

3)  Die  Rangänderung  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Umfang  der  Hypothek,
  also  auch  auf  die  bei  der  Eintragung  angegebenen  Zinsen  (8  1115
Abs.  1  BGB.),  sowie  auf  die  im  §  1118  BGB.  bezeichneten  Zinsen  und
Kosten.  Es  braucht  daher  nicht  ausdrücklich  erwähnt  zu  werden,  daß  sich  die
Rangänderung  auch  auf  die  Zinsen  bezieht.

4)  Zur  Wirksamkeit  der  Rangänderung  ist  außer  der  Zustimmung  des
Grundstückseigemnümers  (§  880  Abs.  2  BGB.)  materiell  die  Einigung  zwischen
dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden  Berechtigten  erforderlich.  Formell
genügt  aber  zur  Eintragung  der  Rangänderung  die  einseitige  Bewilligung
  des  zurücktretenden  Gläubigers.  88  19,  29  GBO.  Der  nach
8  13  Abs.  2  GBO.  noch  erforderliche  Eintragungsantrag  kann  sowohl  vom
vortretenden,  als  auch  vom  zurücktretenden  Gläubiger  gestellt  werden.  Die
Antragstellung  ist  für  die  Kostenverpflichtung  von  Bedeutung.  —  vgl.  DIZ.  1901
S.  305.  Staudinger  zu  §  880  Bem.  I,  2.