Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 13. 
Die Wahl, sowie die Ermittlung der Wahlergebnisse sind öffentlich. 
Wahlvorsteher bei der Wahl in der Oberamtsstadt ist der Oberamtmann oder sein 
gesetzlicher Stellvertreter. 
Die Wahlvorsteher in Abstimmungsorten außerhalb des Oberamtssitzes hat das 
Oberamt zu bestellen. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus den am Ort der Wahl wohnhaften Wahlberechtigten 
zwei Beisitzer, welche ihn bei der Sammlung und Abzählung der Stimmen zu unter— 
stützen haben. 
Das Ant der Beisitzer ist ein unentgeltliches Ehrenamt. 
Art. 14. 
Das Wahlrecht wird durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel 
ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kenn 
zeichen versehen sein. 
Art. 15. 
Nach vollendeter Wahl wird durch die Wahlkommission (Art. 13) die Stimmzählun 
vorgenommen. Ueber das Ergebniß wird ein Protokoll aufgenommen, welches unver 
weilt der Handelskammer zu übergeben ist. Dem Protokoll sind die von der Wahl 
kommission beanstandeten Stimmzettel offen, die übrigen versiegelt beizulegen. 
Art. 16. 
Die Handelskammer stellt die Ergebnisse der Wahlen in den einzelnen Abstimmungs 
bezirken in öffentlicher Sitzung zusammen und entscheidet über die von den einzelner 
Wahlkommissionen beanstandeten Wahlzettel. 
Als gewählt sind diejenigen Personen zu betrachten, welche verhältnißmäßig dr. 
meisten der im Kammerbezirk abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen 
gleichheit entscheidet das Loos. 
Lehnt einer der Gewählten die Wahl ab, so rückt derjenige nach, welcher nach de- 
zuletzt Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. 
Wenn für eine Kammer eine Festsetzung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 getroffen #u
	        
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