Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 23. 
Die Beschlüsse der Handelskammern werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Der 
Vorsitzende stimmt zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. 
Zu jeder Sitzung sind sämmtliche Mitglieder unter Mittheilung der wichtigeren 
Berathungsgegenstände einzuladen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die An- 
wesenheit mindestens der Hälfte der sämmtlichen Mitglieder erforderlich. 
Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für einzelne Fälle eine geheime 
Abstimmung beschlossen wird. 
Die Wahlen erfolgen nach relativer Stimmenmehrheit und in geheimer Abstimmung. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Art. 24. 
Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich, sofern es sich nicht um Gegenstände 
handelt, bei welchen die Oeffentlichkeit der Berathung entweder von der vorgesetzten Be- 
hörde ausdrücklich ausgeschlossen worden ist oder von der Kammer selbst als ungeeignet 
befunden wird. 
Art. 25. 
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang der Handelskammer werden 
durch Beschluß derselben in einer Geschäftsordnung zusammengefaßt, welche durch Ver- 
mittlung der Centralstelle für Gewerbe und Handel dem Ministerium des Innern zur 
Genehmigung vorzulegen ist. 
enehmigung ben is Art. 26. 
Die Handelskammern beschließen über den zu Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben 
erforderlichen Kostenaufwand und ordnen ihr Kassen- und Rechnungswesen selbstständig. 
Sie nehmen die von ihnen für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzen die Ver- 
gütungen für dieselben fest und beschaffen die nöthigen Räumlichkeiten. 
Art. 27. 
Die Handelskammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlich- 
teiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten 
haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
Sie wird nach Außen vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
	        
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