Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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als Lehrgehilfen 
in Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnern von 
mindestses 700 M, 
in Gemeinden mit 6000 und mehr Einwohnern von mindestens 800 . 
Außerdem wird den unständigen Lehrern nach vollendetem 25. Lebensjahr eine staat- 
liche Gehaltszulage von 100 M gewährt. 
Hinsichtlich der Einsetzung in diese Gehaltszulage findet Art. 2 Abs. 4 und 5 ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 9. 
Hat ein Lehrer wegen des Abtheilungsunterrichts mehr als 30 Wochenstunden zu 
ertheilen, so ist ihm für jede solche weitere Wochenstunde dem Jahr nach eine Belohnung 
von mindestens 60 J zu gewähren. « 
Art. 10. 
Hinterläßt ein auf Lebenszeit angestellt gewesener Lehrer eine Wittwe oder eheliche 
Kinder unter 18 Jahren, so erhalten dieselben aus der Schullehrerwittwenkasse vom Ab 
lauf des Sterbenachgehaltes an jährliche Pensionen, wobei es keinen Unterschied macht. 
ob der Lehrer vor oder nach dem Antritt des zehnten Dienstjahrs gestorben ist, ob er im 
aktiven Dienst, im Quiescenz- oder Pensionsstand sich befand. 
Der Staatszuschuß der Wittwenkasse wird auf den Betrag erhöht, welcher sich bei 
der Anwendung der Grundsätze des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blan 
S. 211) über die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Staatsbeamten als Bedarf 
Pensionen für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer im Ganzen ergeben würde. 
Die Jahrespension einer Wittwe beträgt mindestens 360 4 (Normalpension), wozu 
für diejenigen Wittwen, deren Pension bei Berechnung nach Art. 55 Ziff. 1 des Beamten 
gesetzes den Betrag von 360 überschreiten würde, ein nach Prozenten dieses Mehr 
betrags zu bemessender, innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwenkasse von den 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit dem Finanzministerinn- 
festzusetzender Zuschlag (beamtengesetzlicher Zuschlag) kommt. 
Bei einer neuen Regelung der Summen bestimmt die Oberaufsichtsbehörde, inwie 
weit die schon im Genusse befindlichen Hinterbliebenen an einer Erhöhung der Beträg. 
theilnehmen. · 
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