Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

re

□

r*-–



r—

10.
11.

Ebenso  wird  die  aktive  Dienstzeit  der  als  brotlos  und  der  als  unsichere  Heerespflichtige  eingestellten
  Mannschaften  (s.  Is.  108.  und  171.  der  Milit.-Ersatz-Instr.)  erst  von  dem  auf  ihre  Einstellung
  folgenden  1.  Oktober  an  gerechnet.

Die  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  wird  von  demselben  Zeitpunkt  an  berechnet,  wie  die

aktive  Dienstzeit  (cf.  S.  37).

.  Die  Gesammtdienstzeit  derjenigen  Mannschaften,  welche  zeitweise  aus  dem  aktiven  Dienste  entlassen

und  später  wieder  zur  Erfüllung  ihrer  dreijährigen  aktiven  Dienstpflicht  eingezogen  worden  sind,  ist
vom  Zeitpunkt  ihrer  ersten  Einstellung  an  zu  berechnen  (vergl.  §.  83.  der  Milit.-Ersatz-Instr.).
Mannschaften,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  Festungsstrafe  erlitten  haben,  sind  demjenigen
Jahrgange  des  Beurlaubtenstandes  zuzutheilen,  welcher  an  dem  auf  ihre  Entlassung  folgenden  allgemeinen
  Entlassungs-Termin  zur  Reserve  übertritt.

Festungsstrafe,  welche  während  der  Dauer  des  Reserve=  und  Landwehr-Verhältnisses  verbüßt  wird,
ist  rücksichtlich  des  Uebertritts  zur  Landwehr  und  des  Ausscheidens  aus  letzterer  außer  Betracht  zu  lassen.

ßReserve=  und  Landwehr-Mannschaften,  welche  sich  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen

oder  anderweit  der  Kontrole  entziehen,  haben,  abgesehen  von  der  nach  §.  29.  zu  veranlassenden  Bestrafung,
  die  Zeit  der  Kontrol-Entziehung  in  der  Reserve  resp.  Landwehr  nachzudienen,  und  zwar
der  Art,  daß  Mannschaften,  welche  sich  1  Jahr  der  Kontrole  entzogen  oder  eine  Ordre  zum
Dienst,  resp.  zur  Kontrol-Versammlung  nickt  befolgt  haben,  ein  ganzes  Jahr,  die,  welche  sich  mehr
als  ein  und  weniger  als  zwei  Jahre  der  Kontrole  entzogen  haben,  zwei  ganze  Jahre  nachdienen  u.  s.  w.
Bei  Kontrol-Entziehung  von  kürzerer  Dauer  als  einem  Jahr,  erfolgt,  wenn  durch  dieselbe  eine  Gestellung
  zum  Dienst  nicht  versäumt  ist,  nur  die  Bestrafung  nach  §.  29.
Gelernte  Jäger,  welche  auf  Forstversorgung  dienen  und  sich  zu  einer  12jährigen  Dienstzelt  verpflichtet
haben  (Klasse  A.  der  Jäger),  verbleiben  bis  zur  Erfüllung  ihrer  12jährigen  Dienstpflicht  in  der  Reserve
  des  Jäger-Korps.

Die  der  Reserve  und  Landwehr  angehörigen  Kandidaten  der  Theologie  sind  aus  allem  Militair-Verhältniß

  zu  entlassen,  sobald  fie  definitiv  als  Prediger  angestellt  werden,  die  katholischen  Theologen,
sobald  sie  die  Priesterweihe  erhalten.
In  Kriegszeiten  findet  weder  ein  Uebertritt  zur  Landwehr,  noch  ein  Ausscheiden  aus  letzterer  statt.
Wenn  in  Kriegszeiten  Mannschaften  aus  der  Ersatzreserve  eingezogen  und  demnächst  als  ausgebildet
entlassen  werden,  so  treten  sie  je  nach  ihrem  Lebensalter  zur  Reserve  oder  Landwehr  über.

Ihre  Dienstzeit  ist  so  zu  berechnen,  als  wenn  sie  in  dem  Kalenderjahre,  in  welchem  sie  das
20.  Lebensjahr  vollendeten,  zur  Aushebung  gelangt  wären.  Werden  Mannschaften  dieser  Kategorie
vor  erfolgter  Ausbildung  wieder  entlassen,  so  treten  sie  in  die  Ersatzreserve  zurück.

Reservisten  und  Landwehrmänner,  welchen  der  Auswanderungs-Konsens  ertheilt  worden  ist,  haben  der

Regel  nach,  wenn  sie  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,  die  Zeit  ihrer  Abwesenheit
  nachzudienen  und  treten  daher  wieder  in  die  Kontrole  der  Landwehr-Behäörden.

Die  betreffenden  Infanterie-Brigade-K  dos  sind  jedoch  ermächtigt,  in  den  dazu  geeignet  erscheinenden
  Fällen  die  qu.  Mannschaften  von  der  Erfüllung  des  Restes  ihrer  Dienstpflicht  zu  entbinden.

 

.Mannschaften,  welche  ohne  Konsens  ausgewandert  gewesen  sind,  haben  bei  ihrer  etwalgen  Rückkehr