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Die Register sind für jede einzelne Gemeinde besonders und je für ein Geschäftsjahr
(Kalenderjahr) in einem voraussichtlich für die Einträge dieses Zeitraums ausreichenden
Umfang anzulegen. Sie. müssen mit gedruckten Blattzahlen versehen sein. Ehe sie in
Gebrauch gesetzt werden, ist die Gesammtzahl der Blätter von dem Amtsgericht (§. 32)
im Eingang des Registers zu beglaubigen. Der Abschluß eines Hauptregisters ist zu—
nächst vom Gerichtsvollzieher zu beurkunden, und hierauf ist dasselbe dem Amtsgericht
zu dem gleichen Zwecke vorzulegen.
In das Hauptregister sind von dem Gerichtsvollzieher sämmtliche ihm ertheilte Auf
träge (vergl. jedoch unten §. 28) und die Art ihrer Erledigung, sowie die hiebei erwach
senden Gebühren und Auslagen — nach Anleitung des Formulars A — jeden Tor
nach der Zeitfolge — und in ununterbrochener Reihe einzutragen. ·
Korrekturen, Rasuren, Zwischen- und Ueberschreibungen sind in dem Hauptregiste:
sorgfältig zu vermeiden. Nöthig werdende Berichtigungen oder Zusätze sind, wofern die
Nubrik „Bemerkungen“ hiezu nicht ausreicht, in einem besonders nummerirten Eintm-
je in der betreffenden Spalte und unter Verweisung auf die Ordnungsnummer ##
früheren Eintrags zu machen.
Jeder Eintrag wird von dem vorangegangenen durch einen wagrechten, sämmtlid.
Spalten durchschneidenden Strich getrennt.
Sämmtliche Einträge in das Hauptregister sind von dem Gerichtsvollzieher selbst
beziehungsweise, wenn die Handlung von dem Stellvertreter (Art. 32 des Ausführungs
gesetzes und §. 8 dieser Verfügung) vorgenommen ist, von diesem zu schreiben. Letzteren
falls hat der Stellvertreter in der letzten Spalte („Bemerkungen“) den Grund, aus we!
chem er an Stelle des Gerichtsvollziehers gehandelt hat, anzugeben und mit seiner Unter
schrift zu bekräftigen.
Die Gerichtsvollzieher haben ferner ein Kassentagbuch nach dem Formular
zu führen, in welchem nach der Zeitordnung in ununterbrochener Reihenfolge alle an si.
geleisteten Vorschüsse sowie sämmtliche für die Betheiligten von ihnen in Empfang genom
menen Gelder sofort einzutragen sind und die Verrechnung und Ablieferung derselbe-
nachzuweisen ist.
Die Vorschriften der Absätze 2, 4—6 gelten auch für die Anlegung und Führun:
des Kassentagbuchs.