Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Pfonnig. 
III. Bei folgenden besonderen Arbeiten: 
für Abdampfen im Wasserbad 
für jede zu verdampfenden 100 Gramm oder 
weniger .- . 10 
für Extinktion von Onecksilber ... 80 
für Strcichen eines Pflasters bis zur Grosse von 
je 100 gem einschliesslich des etwa noth- 
wendigen Erweichens und Schmelzens. 10 
bei grösseren Pflastern #wid für je weitere 
20 dem bercechnret 1 
Für das anzuwendende Zeug wer: den berechnet bei 
Leder- oder Seidenzeug fur je 100 qem .. 10 
bei Schirting oder Leinwand fur je 100 qem. . . 5 
Das Bestreichen des Randes mit Klebpflaster etc. 
ist in obige Preise mit eingerechnet. 
für Bercitung einer Gelatinesalbe (z. B. Zinkleim) 40 
für Zerkleinerung jeder Art von in der Taxe der 
Arzneimittel nicht schon zerkleinert aufge- 
führten Arzneistoften bei über 50 bis 500 
Gramm Gesammtgewicht 20 
für Ueberzichen der Dillen mit Collodium, Tink- 
turen und dergl. einschlicsslich des Uebher-- 
Zzugsmaterials für jede Anzahl 10 
Ueberzicehen der Pillen mit Gold, Silber, Gela. 
tine oder Keratin ausschlieslich des Ueber- 
zugsmaterials für je 30 Stück oder weniger 30 
für Sterilisation 
“ 
für 
.— 
bis 200 Gramm .. . 20 
über 200 Dis 1000 Cramm . 40 
über 1000 Gram .. 80 
Anmerkung. Wo bei den sub II und III auf- 
geführten Arzneiforwen und Arbeiten zugleich ein- 
zelne oder mehrere der unter I a undb bezeichneten 
Arbeiten nothwendig werden, darf auch der für 
diese ausgesetzte Zuschlag von 20 Pf. oder 30 Pf. 
bezichungsweise 40 Pf. in Anrechnung kommen.
	        
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