Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 37. 
Im Uebrigen sind für die Dienstverhältnisse der den Gerichten beigegebenen Zu- 
stellungsbeamten die einschlägigen Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 
und der zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und Verfügungen 
maßgebend. 
S. 38. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Mit dem- 
selben Zeitpunkte treten außer Wirkung: 
die Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Gerichtsvollzieher- 
ordnung, vom 6. September 1879 (Reg.Blatt S. 289), 
die Verfügung des Instieministeriums, betreffend die Aufsicht der Amts- 
gerichte über die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher, vom 13. April 1881 
(Württ. Gerichtsblatt Bd. 19 S. 81), 
die Verfügung des Instizministeriums vom 20. Juni 1891, betreffend die 
Aussicht über die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher (Amtsblatt S. 40), 
die Verfügung des Justizministeriums vom 9. April 1892, betreffend di 
Aufsicht über die Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher (Amtsblatt S. 28). 
Auch kommt Ziff. 4 der Verfügung des Justizministeriums vom 23. Februar 1892. 
betreffend die Bestellung von Stellvertretern für die Amtsgerichtsdiener (Amtsblatt 
S. 16), in Wegfall. 
Stuttgart, den 8. September 1899. 
Breitling.
	        
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