665
ständigen Lehrerinnen verbleibt es bei dem bestehenden Recht, wonach über dieselbe wie
über die der unständigen Lehrer von den Oberschulbehörden nach freiem Ermessen ver-
fügt wird. (Art. 9 des Volksschullehrergesetzes vom 30. Dezember 1877, vergl. Art. 22
des gegenwärtigen Gesetzes.)
S. 11.
" Zu Art. 26.
Wenn der über die Zahl von 30 Wochenstunden hinaus ertheilte Unterricht der ge-
setzliche Abtheilungsunterricht ist, so kommt der Lehrerin die in Art. 9 normirte Beloh-
nung hiefür zu.
In allen anderen Fällen, z. B. bei einem Unterricht in Fächern, die überhaupt oder
für die betreffende Schule fakultativ sind, hat die Lehrerin einen Anspruch auf besondere
Belohnung, ohne daß für die Höhe dieser Belohnung Art. 9 maßgebend wäre.
S. 12.
Zu Art. 27.
Die Ordnung des vertragsmäßigen Dienstverhältnisses der Arbeitslehrerinnen hat
auf Grund eines zu Protokoll oder in anderer Weise schriftlich auszustellenden Dienst-
vertrags zu erfolgen, welcher dem Bezirksschulaufseher zur Genehmigung vorzulegen ist.
Die Genehmigung zur Anstellung ist Seitens des Bezirksschulaufsehers zu versagen,
wenn entweder die Befähigung der in Aussicht genommenen Lehrerin zur Ertheilung von
Arbeitsunterricht ungenügend erscheint oder ihr sittliches Verhalten Grund zur Bean-
standung gibt.
Den auf Entlassung einer Lehrerin gerichteten Antrag hat der Bezirksschulaufseher
bei der betreffenden Ortsschulbehörde zu stellen.
Hinsichtlich der Gehaltsverhältnisse der in vertragsmäßigem Dienstverhältnisse an-
zestellten Arbeitslehrerinnen ist von den Schulbehörden darauf hinzuwirken, daß nament-
lich für die ländlichen Arbeitslehrerinnen, deren Dienst sich zumeist auf den während des
Winters in 4—6 Wochenstunden ertheilten Arbeitsunterricht beschränkt und die hiefür
häufig ungenügend belohnt werden, entsprechendere Belohnungen ausgesetzt werden. Hier-
auf wird auch bei der Verwilligung von Staatsbeiträgen für die Industrieschulen Ge-
wicht gelegt werden.