Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 13. 
. Zu Art. 28. 
Wenn eine Arbeitslehrerin angestellt wird, für welche die in Art. 28 vorgesehenen 
Dienstrechte in Anspruch genommen werden, so ist vor deren Einsetzung in ihr Amt die 
Bestätigung der Oberschulbehörde nachzusuchen und die Entscheidung hierüber abzuwarten. 
Von denjenigen Arbeitslehrerinnen, welche die in Absatz 2, verglichen mit Art. 19 
Absatz 2, für die Uebergangszeit vorgesehene Dispensation nachsuchen, ist neben den in 
Art. 19 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen eine entsprechende Vorbildung, beziehungs- 
weise die Erstehung einer die Befähigung nachweisenden Prüfung an einer Frauenarbeits- 
schule, an einem Lehrerinnenseminar oder einer ähnlichen Bildungsanstalt, oder doch eine 
praktische Bewährung im Arbeitsunterricht durch längere befriedigende Unterrichtsthätig- 
keit nachzuweisen. · 
S. 14. 
. Zu Art. 29. 
Die neue Gehaltsordnung für die ständigen Lehrer tritt zwar mit rückwirkender Kraft 
vom 1. April 1899 in Wirksamkeit, die Anweisung der Gehaltsbezüge nach Art. 1 
kann aber erst erfolgen, wenn die Umwandlung der Naturalbesoldungstheile und die 
Neuregelung der Grundgehalte Seitens der Gemeinden vollzogen ist. 
g. 15. 
Hinsichtlich der von den Lehrerinnen vor der Zulassung zur definitiven Anstellung 
zu erstehenden zweiten Prüfung (Art. 19) sowie der für die Arbeitslehrerinnen einzu- 
führenden Prüfung (Art. 28) werden besondere Verfügungen erlassen werden. 
Ebenso bleibt zur Vollziehung der Art. 11—17 eine weitere Verfügung vor- 
behalten. 
Stuttgart, den 11. September 1899. 
Sarwey. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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