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A. Bei dem Nachtrag der Gebände sind dieselben nach ihrer Benützungsart einzu-
theilen:
I. in Gebäude zu öffentlichen Zwecken, nämlich Kirchen, Kapellen, Synagogen, Spi-
täler, Kranken= und Armenhäuser, Schul= und Rathhäuser, Kanzleigebäude, Kasernen 2rc. 2c.,
II. in Wohngebäude, nämlich Schlösser, Amtswohngebäude für Staats-, grundherr-
liche und Gemeindebeamte, Pfarrhäuser, gemeine Wohngebäude, gemeine Wohngebäude
mit Mühlen, Fabriken, Ziegelhütten, Scheuern, Bädern 2c. 2c. (unabgetheilt) unter
einem Dach,
III. in Oekonomiegebäude, nämlich
a) Gebäude für Gewerbe und Handel,
b) Gebäude für Halie= und Landwirthschaft, Scheuern, Stallungen, Wagen-
remisen, Holzremisen, Waschhäuser 2rc.
Die Hofräume sind als Bestandtheile der Gebäude bei diesen aufzuführen.
B. Bei dem Nachtrag der Kulturarten sind in Uebereinstimmung mit dem Grund-
steuerkataster folgende Bezeichnungen zu gebrauchen:
I. Aecker und Wechselfelder (auch Hackraine),
II. Wiesen (auch einmähdige Wiesen, Holzwiesen, Streuwiesen),
III. Weinberge,
IV. Gärten und Länder (Blumen-, Wurz-, Gemüsegärten, Baumschulen, Kraut-,
Hanf= und andere Länder, Grasgärten ohne Bäume),
V. Baumgüter (ganz oder theilweise mit Obstbäumen bepflanzte Aecker, Wiesen.
Grasgärten, d. h. Baumäcker, Baumwiesen, Baumgärten),
VI. Hopfengärten,
VII. Weiden (auch Böschungen, Grasraine, Laubholzgebüsch, Sicherheitsstreifen,
ertragsfähige Oeden, Weidenkulturen),
VIII. Torffelder,
IX. Hausplätze, Arbeits= und Niederlageplätze, Steinbrüche, Erz-, Thon-, Sand-
und Mergelgruben, Fischwasser und Teiche, Parkanlagen und sonstige nicht besonders.
benannte Kulturarten,
X. Waldungen (Fichten und Tannen, Forchen, Laubholzhochwald, Niederwald,
Schälwald),