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Zu 1. Die ursprünglichen Parzellenummern bleiben unverändert, wogegen die Buch-
staben, so oft eine wesentliche Kulturveränderung eintritt, wieder geändert werden können.
Zu 2. Mit Buchstaben werden die Parzellen nur dann versehen, wenn sie mehrere
gleiche, an verschiedenen Orten im Innern der Parzelle liegende Kulturen enthalten und
die letzteren ohne nähere Bezeichnung nicht von einander unterschieden werden können.
Zu 3. Die Unternummern bezeichnen stets die Theile eines früheren Ganzen:
wenn daher eine Parzelle in mehrere gleiche oder ungleiche Theile getheilt worden ist.
so erhalten die einzelnen Theile nach dem Zuge der Nummerirung die Unternummern
« 122 3 und wenn ein solcher Theil nochmals vertheilt wird, so bekommen die
12 12
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Sind früher mehrere Parzellen (Nr. 4, 5, 6, 7) in eine Hand vereinigt, spater
aber wieder auf eine andere, den früheren Grenzen nicht mehr entsprechende Weise ge
theilt worden, so werden, wenn die Zahl der neuen Parzellen die der früheren nicht über
steigt, die alten Nummern nach dem alten Nummerirungszug wieder eingereiht; ist die zad
der neuen Parzellen jedoch größer geworden, so werden für die die früher wanzelenzahl übet
steigenden Nummern, Unternummern angewendet, wie z. B. 4 5 6 7
1 — 3 u. s. w.
Wird eine Parzelle mit Unternummer später wieder vertheilt, so wird die Unternumme
rirung fortgesetzt.
Ausnahmen finden jedoch statt:
a) wenn sich die Zahl der Parzellen weder vermehrt noch vermindert hat, sondern
von einer Parzelle nur ein kleiner Theil abgerissen und zu einer anderen getheilt
wurde,
b) wenn Allmandtheile, Oedungen den angrenzenden Grundeigenthümern überlassen
werden, indem die Nummer der gewöhnlich unter viele Angrenzer getheilten
Parzelle ganz herausfällt,
e) wenn bei einer getheilten Parzelle müssige, früher herausgefallene Nummern
stehen, indem diese zuvörderst einzutheilen sind.
8. 7.
Bei den Nachträgen ist noch weiter Folgendes zu beobachten:
dadurch entstehenden weiteren Theile die Unternummern