Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

678 
g. 16. 
Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster hat der Fortführungsbeamte 
alljährlich für sämmtliche Markungen seines Bezirks vorzunehmen, zu welchem Zweck in 
jeder Gemeinde, in welcher Veränderungen angefallen sind (§. 9), alljährlich eine Fort- 
führungstagfahrt abzuhalten ist. Ueber die Reihenfolge, in welcher diese Tagfahrten statt- 
finden sollen, hat der Beamte einen Reiseplan aufzustellen und spätestens bis 15. Jannar 
jeden Jahrs zur Prüfung und Genehmigung dem Oberamt vorzulegen, welches zuvor 
mit dem Amtsgericht und dem Bezirkssteueramt Rücksprache nehmen wird. Bei der Auf- 
stellung und Genehmigung des Reiseplanes ist auf einen steten Wechsel in der Reihen. 
folge der Gemeinden Bedacht zu nehmen. 
Der für die Fortführungstagfahrt in Aussicht genommene Zeitpunkt ist mindestens 
10 Tage vorher dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von diesem in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen, damit die Grund= und Gebäudeeigenthümer in der Lage sind, dem 
Führer des Aenverungsprotokolls die noch nicht übergebenen Handrisse und Meßurkunden 
zu übergeben und etwaige Wünsche und Bedenken bezüglich der Vermessung und Kato- 
strirung ihres Grund= und Gebäudeeigenthums dem Fortführungsbeamten vorzutrager. 
Die Fortführungstagfahrt soll dem Fortführungsbeamten zugleich Gelegenheit geben, 
die Nachholung etwaiger fehlender Unterschriften in den Meßurkunden zu veranlassen 
und Anstände durch Anhören der Betheiligten zu erledigen. Diejenigen Grund= und 
Gebändebesitzer, deren Anwesenheit bei der Fortführungstagfahrt erforderlich ist, werden 
durch den Ortsvorsteher vorgeladen. 
8. 17. 
Bei der Fortführungstagfahrt hat der Fortführungsbeamte zunächst die Einträge zu 
dem Aenderungsprotokoll zu prüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen und den richtigen 
Abschluß zu bestätigen. Hierauf hat er die Anstände, welche bei der Prüfung der Meß- 
urkunden sich ergeben haben, soweit solche nicht im Laufe des Jahres berichtigt worden 
sind, zu heben (§. 15) und die etwa fehlenden Meßurkunden auf Kosten der Betheiligten 
zu beschaffen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung des Geschäfts möglich ist. 
Berichtigt der Fortführungsbeamte in der Fortführungstagfahrt oder später eine 
Meßurkunde, deren Inhalt bereits früher in das Grundbuch eingetragen ist, so hat er 
hievon den Grundbuchbeamten zum Behuf der Richtigstellung des Grundbuchs in Kennt. 
niß zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.