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g. 16.
Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster hat der Fortführungsbeamte
alljährlich für sämmtliche Markungen seines Bezirks vorzunehmen, zu welchem Zweck in
jeder Gemeinde, in welcher Veränderungen angefallen sind (§. 9), alljährlich eine Fort-
führungstagfahrt abzuhalten ist. Ueber die Reihenfolge, in welcher diese Tagfahrten statt-
finden sollen, hat der Beamte einen Reiseplan aufzustellen und spätestens bis 15. Jannar
jeden Jahrs zur Prüfung und Genehmigung dem Oberamt vorzulegen, welches zuvor
mit dem Amtsgericht und dem Bezirkssteueramt Rücksprache nehmen wird. Bei der Auf-
stellung und Genehmigung des Reiseplanes ist auf einen steten Wechsel in der Reihen.
folge der Gemeinden Bedacht zu nehmen.
Der für die Fortführungstagfahrt in Aussicht genommene Zeitpunkt ist mindestens
10 Tage vorher dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von diesem in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen, damit die Grund= und Gebäudeeigenthümer in der Lage sind, dem
Führer des Aenverungsprotokolls die noch nicht übergebenen Handrisse und Meßurkunden
zu übergeben und etwaige Wünsche und Bedenken bezüglich der Vermessung und Kato-
strirung ihres Grund= und Gebäudeeigenthums dem Fortführungsbeamten vorzutrager.
Die Fortführungstagfahrt soll dem Fortführungsbeamten zugleich Gelegenheit geben,
die Nachholung etwaiger fehlender Unterschriften in den Meßurkunden zu veranlassen
und Anstände durch Anhören der Betheiligten zu erledigen. Diejenigen Grund= und
Gebändebesitzer, deren Anwesenheit bei der Fortführungstagfahrt erforderlich ist, werden
durch den Ortsvorsteher vorgeladen.
8. 17.
Bei der Fortführungstagfahrt hat der Fortführungsbeamte zunächst die Einträge zu
dem Aenderungsprotokoll zu prüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen und den richtigen
Abschluß zu bestätigen. Hierauf hat er die Anstände, welche bei der Prüfung der Meß-
urkunden sich ergeben haben, soweit solche nicht im Laufe des Jahres berichtigt worden
sind, zu heben (§. 15) und die etwa fehlenden Meßurkunden auf Kosten der Betheiligten
zu beschaffen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung des Geschäfts möglich ist.
Berichtigt der Fortführungsbeamte in der Fortführungstagfahrt oder später eine
Meßurkunde, deren Inhalt bereits früher in das Grundbuch eingetragen ist, so hat er
hievon den Grundbuchbeamten zum Behuf der Richtigstellung des Grundbuchs in Kennt.
niß zu setzen.