Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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geben ist, welche dem ersten Eintrag einer Kulturveränderung im Aenderungsprotokoll 
vermöge der Reihenfolge in demselben zukommt, 
endlich 
c) auf dem Titelbogen des Meßurkundenhefts nach dem vorgeschriebenen Muster die 2 
5% 
Nummern sämmtlicher im Laufe des Jahres veränderten und im neuen Bestand 
der Meßurkunden aufgeführten Gebäude, Parzellen 2c. 2c. nach der Nummernfolge 
des Kastaters unter Allegation der betreffenden Handrisse und Meßurkunden zu 
verzeichnen und am Schlusse des Heftes auf einem besonderen Bogen eine Zu- 
sammenstellung über den nach den einzelnen Meßurkunden sich ergebenden Flächen- 
Abgang und -Zuwachs nachzutragen und hiedurch die ganze Markungs= be- 
ziehungsweise Steuerdistriktsfläche nach dem neuesten Stand richtig zu stellen. 
§. 22. 
In dem Primärkataster hat der Fortführungsbeamte bei jeder veränderten Gebäude- 
und Güterparzelle und bei jeder Weg= oder Wassernummer auf die neue Beschreibung 
in dem Meßurkundenheft hinzuweisen, 
z. B. Meßurkundenheft (Jahr 1901 S. 314). 
F. 23. 
Das Mehurkundenheft ist jedes Jahr bei der Fortführungstagfahrt (§. 16) nach 
dem Stand vom 31. Dezember abzuschließen und von dem Fortführungsbeamten unter- 
zeichnet sammt dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster der Steuersatzbehörde (§. 24) 
zuzustellen, welche die Liquidation des Flächen-Abgangs und -Zuwachses am Ende des 
Meßurkundenhefts zu prüfen und ebenfalls zu beurkunden hat. 
Ebenso ist der Vollzug der Vermarkung neu entstandener und berichtigter Grenzen 
von den Untergängern am Schluß des Meßurkundenhefts zu beurkunden. 
§. 24. 
Der Fortführungsbeamte hat nach dem jährlichen Abschluß des Meßurkundenhefts 
dasselbe mit dem Aenderungsprotokoll dem Grundbuchbeamten zur Einsicht zuzustellen; 
der letztere ist verpflichtet, das Meßurkundenheft durchzugehen und die hiebei als erfor- 
derlich sich ergebenden Richtigstellungen des Grundbuchs vorzunehmen, auch hierüber in 
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