Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

682 
den betreffenden Meßurkunden und in dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster 
Vormerkung zu machen. 
Im Interesse einer geordneten und rechtzeitigen Fortführung der öffentlichen Bücher 
der einzelnen Gemeinden haben sich der Fortführungsbeamte, der Grundbuchbeamte und 
die Steuersatzbehörde unter Berücksichtigung der nach §. 16 oberamtlich genehmigten 
Reihenfolge der Fortführungstagfahrten über die Eintheilung ihrer Arbeiten gegenseitig 
zu verständigen. 
Die örtliche Steuersatzbehörde hat die in dem Meßurkundenheft nachgewiesenen Aen- 
derungen bei der Anlegung der jährlichen Steueränderungsverzeichnisse zu berücksichtigen 
und daselbst auf Jahrgang und Seite des Meßurkundenhefts zu verweisen, auch in dem Aen- 
derungsprotokoll diein dem Steueränderungsverzeichniß erfolgte Berücksichtigungvorzumerken. 
8. 25. 
Wenn ein großer Theil einer Markung sich in der Bodeneintheilung ändert oder 
neu vermessen wird, wie z. B. bei umfassenden Feldbereinigungen, so ist es am zweck- 
mäßigsten, ein neues Primärkataster mit neuer Nummerirung der Parzellen und Woze 
herstellen zu lassen (vergl. auch Art. 49 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886. 
Reg. Blatt S. 111). Das Gleiche empfiehlt sich bezüglich der Gebäudebeschreibungen in 
dem Primärkataster bei durchgreifenden Neunummerirungen der Gebäude in Städten 
mit vielen Gebäudeänderungen (§. 7). 
Für die Herstellung neuer Primärkataster, worüber das Steuerkollegium, Abtheilung 
für direkte Steuern, zu entscheiden hat, sind die Bestimmungen der Instruktion für das 
Bureau der Primärkataster vom 28. Juli 1830 (Ausgabe 1841) maßgebend. 
Neue Primärkataster sind dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern. 
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
IV. Von der Vermarkung. 
§. 26. 
Die Grundeigenthümer sind verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften 
neu entstandene Eigenthumsgrenzen sofort vermarken zu lassen und die Vermarkung der 
Grenzen stets im Stand zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.