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den betreffenden Meßurkunden und in dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster
Vormerkung zu machen.
Im Interesse einer geordneten und rechtzeitigen Fortführung der öffentlichen Bücher
der einzelnen Gemeinden haben sich der Fortführungsbeamte, der Grundbuchbeamte und
die Steuersatzbehörde unter Berücksichtigung der nach §. 16 oberamtlich genehmigten
Reihenfolge der Fortführungstagfahrten über die Eintheilung ihrer Arbeiten gegenseitig
zu verständigen.
Die örtliche Steuersatzbehörde hat die in dem Meßurkundenheft nachgewiesenen Aen-
derungen bei der Anlegung der jährlichen Steueränderungsverzeichnisse zu berücksichtigen
und daselbst auf Jahrgang und Seite des Meßurkundenhefts zu verweisen, auch in dem Aen-
derungsprotokoll diein dem Steueränderungsverzeichniß erfolgte Berücksichtigungvorzumerken.
8. 25.
Wenn ein großer Theil einer Markung sich in der Bodeneintheilung ändert oder
neu vermessen wird, wie z. B. bei umfassenden Feldbereinigungen, so ist es am zweck-
mäßigsten, ein neues Primärkataster mit neuer Nummerirung der Parzellen und Woze
herstellen zu lassen (vergl. auch Art. 49 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886.
Reg. Blatt S. 111). Das Gleiche empfiehlt sich bezüglich der Gebäudebeschreibungen in
dem Primärkataster bei durchgreifenden Neunummerirungen der Gebäude in Städten
mit vielen Gebäudeänderungen (§. 7).
Für die Herstellung neuer Primärkataster, worüber das Steuerkollegium, Abtheilung
für direkte Steuern, zu entscheiden hat, sind die Bestimmungen der Instruktion für das
Bureau der Primärkataster vom 28. Juli 1830 (Ausgabe 1841) maßgebend.
Neue Primärkataster sind dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern.
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
IV. Von der Vermarkung.
§. 26.
Die Grundeigenthümer sind verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
neu entstandene Eigenthumsgrenzen sofort vermarken zu lassen und die Vermarkung der
Grenzen stets im Stand zu halten.