Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Es ist hienach dem Gemeinderath alsbald Anzeige zu erstatten, wenn ein Grenzstein 
umgefallen, von seiner richtigen Lage entfernt, abgegangen oder unkenntlich geworden ist. 
Die Verpflichtung, die ordnungsmäßige Vermarkung von neu angelegten öffentlichen 
Straßen und Wegen sowie von Eisenbahnen herbeizuführen und im Stand zu halten, 
liegt in erster Linie den Eigenthümern derselben ob. 
Zur Versteinung der Markungsgrenzen sind die Markungsinhaber verpflichtet. 
8. 27. 
Die Vermarkung der Grenzen hat in der Regel mit Steinen von entsprechender 
Größe und von dauerhaftem Material zu geschehen. Ausnahmen sind nur in besonderen 
Fällen zulässig, wie z. B. in moorigem Gelände, wo die Vermarkung mit 1 m langen 
eichenen Pfählen von angemessener Dicke statthaft ist. 
Wenn sich Lagerfelsen oder feste Mauern auf einer Grenze befinden, so können 
diese als Grenzmarken benützt werden, in welchem Falle ein ens#prechendes Grenzzeichen 
(Winkelruthe, Kreuz 2c.) einzuhauen ist. 
Bei natürlichen Grenzen, wie bei Flüssen und Bächen, bedarf es einer besonderen 
Vermarkung in der Regel nicht. 
S. 28. 
Zur Vermarkung der Eigenthumsgrenzen sind Steine zu verwenden, welche mindestens 
30 Centimeter lang und vierkantig rauh zugerichtet sind. In Feld und Wald sind die- 
selben so tief zu setzen, daß drei Viertheile in den Boden kommen und der Kopf nicht 
weniger als 10 Centimeter über dem Boden vorsteht, während bei Marksteinen auf 
Wegen und öffentlichen Plätzen der Kopf mit dem Boden eben sein darf. 
Bei Feldern, bei welchen das Setzen von 50 Centimeter langen Steinen Schwierig- 
keiten verursacht, wie z. B. bei solchen mit felsigem Untergrund, können mit Genehmigung 
des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, kürzere Steine verwendet werden. 
Zur Vermarkung der Gewände, der Straßen und Wege sind ähnliche Steine von 
etwas größeren Dimensionen anzuwenden. 
Die Grenzsteine der Gemeindemarkungen sollen mindestens 90 Centimeter lang und 
20 Centimeter stark sein. Der aus dem Boden hervorragende Theil muß auf eine Länge 
von 30 Centimeter bearbeitet und auf dem Kopf mit Winkelruthe versehen sein. Auf den 
Markungsgrenzsteinen ist zu beiden Seiten der Buchstabe M und je der Anfangsbuchstabe 
der betreffenden Markung anzubringen. 
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