Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Den Gemeinden wird empfohlen, eine genügende Anzahl vorschriftsmäßiger Grenz- 
steine auf Lager zu halten und gegen Ersatz der Selbstkosten an die Grundeigenthümer 
abzugeben. 
g. 29. 
Die Grenzmarken müssen so gesetzt werden, daß überall von einem Stein zum an- 
dern gesehen werden kann; eine Ausnahme findet nur innerhalb der Waldungen statt, 
bei welchen diese Vorschrift nur für die Markungsgrenzen gilt. 
In regelmäßigen Feldlagen sind die Steine in sogenannten Steinlinien zu setzen. 
Bei geraden Grenzen über 150 Meter Länge sind Zwischenpunkte mit sogenannten 
Läufersteinen zu bezeichnen. 
§. 30. 
Zum Setzen und Wiederaufrichten von Grenzsteinen sind zwei Felduntergänger und 
die betheiligten Grundeigenthümer zuzuziehen. Wenn die letzteren auf erfolgte Ladung 
nicht erscheinen, so ist der Steinsatz auch in deren Abwesenheit auszuführen. 
Beim Setzen von Markungsgrenzsteinen soll von jeder betheiligten Gemeinde je ein 
Vertreter des Gemeinderaths und ein Felduntergänger anwesend sein. 
Die Felduntergänger sind befugt, umgefallene, auf den Flurkarten verzeichnen 
Grenzmarken, über deren Standort ein Zweifel nicht besteht, auf diesem mit Zustimmung 
der Anlieger wieder aufzurichten; wenn aber der Standort eines Steins zweifelhaft 
erscheint, wenn z. B. ein Stein von seinem Standort ganz entfernt war, oder wenn 
derselbe auf einen anderen Punkt gesetzt werden soll, so ist der Katastergeometer der be- 
treffenden Gemeinde zum Steinsatz beizuziehen. 
Außer den Felduntergängern ist niemand befugt, Grenzmarken zu setzen, wieder 
aufzurichten, oder in ihrer Lage zu verändern. 
Den Gemeinden wird überlassen, geheime Zeichen (Zeugen) unter die Grenzsteine 
legen zu lassen, es können aber solche Unterlagen nicht gegen den durch die Maaßzahlen 
der Landes= und Fortführungsvermessung bestimmten Ort entscheiden. 
Ueber die Vornahme der Grenzvermarkungen ist in jeder Gemeinde ein geordnetes 
Untergangsprotokoll zu führen (§. 17 Abf. 4). 
.. 31. 
Bei der Bearbeitung des Feldes sind die Grenzmarken und die Vermessungszeichen 
(trigonometrische und polygonometrische Signale) sorgfältig zu schonen.
	        
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