Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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insbesondere der etwaigen Ausführung einer Feldbereinigung, einen der Prüfung und 
Genehmigung des Oberamts unterliegenden Geschäftsplan aufzustellen, wobei davon aus- 
zugehen ist, daß in der Regel sämmtliche Theile einer Markung mindestens alle 15 Jahre 
zur Besichtigung gelangen sollen. 
Die von dem Fortführungsbeamten aufgestellten Grenzbesichtigungsprotokolle sind 
dem Oberamt zur Einsichtnahme vorzulegen, welches dieselben, sofern es sich um die 
Nothwendigkeit umfangreicher Grenzberichtigungen und Vermarkungen landwirthschaftlich 
benützter Grundstücke handelt, zur Kenntniß der Centralstelle für die Landwirthschaft. 
Abtheilung für Feldbereinigung, zu bringen hat, damit diese Behörde Gelegenheit erhält, 
geeigneten Falls auf die Durchführung einer Feldbereinigung hinzuwirken. 
Für die Besichtigung der Markungsgrenzen gelten die Vorschriften der K. Verord- 
nung vom 3. November 1841 (Reg. Blatt S. 529). 
Für die Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenzen sind die erlassenen beson- 
deren Vorschriften maßgebend. 
  
8. 35. 
Den Fortführungsbeamten, Katastergeometern und Felduntergängern wird zur 
Pflicht gemacht, auf die Landesvermessungssignale, welche in den auf den Rathhäusem 
aufbewahrten Verzeichnissen und Uebersichtskarten aufgeführt sind, bei allen sich darbieten- 
den Gelegenheiten ein besonderes Augenmerk zu richten. 
Von Mängeln an den Signalsteinen, welche zur Kenntniß des Ortsvorstehers 
gelangen, hat derselbe alsbald dem Fortführungsbeamten Anzeige zu erstatten, welcher 
die Beseitigung der Mängel herbeizuführen hat. 
Werden Gebäude oder Gebäudetheile, welche als Landesvermessungssignale benützt 
werden, umgebaut oder abgebrochen, so hat der Ortsvorsteher ebenfalls dem Fortführungs 
beamten rechtzeitig vor Beginn der baulichen Aenderung Anzeige zu erstatten. · 
§.36. 
Werden Signalsteine beschädigt oder von ihrem Standort entfernt, so hat der Orts— 
vorsteher dem Oberamt umgehend Anzeige zu machen. Das Oberamt hat die Herstellung 
des Signalsteins auf Kosten des Schuldigen nicht von sich aus zu verfügen, vielmehr in 
allen Fällen, in denen wegen Beschädigung oder Entfernung eines Signalsteins Ersatz 
ansprüche an den Schuldigen in Frage kommen können, insbesondere aber dann, wenn
	        
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