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eine Bestrafung auf Grund der Vorschriften des Polizeistrafgesetzes erfolgt ist, unter
Anschluß der Akten Bericht an das Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, zu
erstatten, welches wegen Verfolgung des Ersatzanspruches das Erforderliche einleiten wird.
. 37.
Die Kosten der Versteinung (Abmarkung — Bürgerliches Gesetzbuch §. 919) der
Eigenthumsgrenzen sind von den Betheiligten gemäß §. 919 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu gleichen Theilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehen-
den Rechtsverhältniß sich ein Anderes ergibt. Unter derselben Voraussetzung fallen auch
die Kosten der Vermarkung der Markungsgrenzen den Inhabern der angrenzenden
Markungen zu gleichen Teilen zur Last.
Die Kosten der Grenzbesichtigungen (§. 34) sind von den Gemeinden zu tragen,
ausgenommen die Belohnung des Fortführungsbeamten, welche auf die Staatskasse
übernommen wird.
Die Gemeinden können für die ihnen durch das Steinsatzgeschäft erwachsenden
Kosten entweder in der Weise sich Ersatz verschaffen, daß sie den betheiligten Grund-
eigenthümern nach Maßgabe des Geschäftsumfangs die regulativmäßigen Taggelder der
Untergänger und etwaige Kosten für die Steine (zu vergl. S. 28 Abs. 5) aufrechnen, oder
daß sie für jeden gesetzten Stein eine bestimmte Einheitsgebühr erheben, welche durch
einen der Genehmigung der Kreisregierung bedürfenden Beschluß der bürgerlichen Kollegien
festzusetzen ist (Art. 15 Ziff. 10 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, Reg. Blatt S. 103).
Bezüglich der Aufstellung und Belohnung der Felduntergänger bleiben die bisherigen
Vorschriften in Geltung.
V. Von den Obliegenheiten der Grundeigenthümer.
S. 38.
Sämmtliche Grundeigenthümer oder die Vertreter derselben haben alle Veränderungen,
die sich an den Eigenthumsgrenzen, namentlich an ihren Markzeichen, an den Grund-
füchen der Gebäude, Hofräume und Feldgüter, oder in den Kulturarten (§. 4 Abs. 5)
ergeben, der Ortsbehörde anzuzeigen und über diejenigen Veränderungen, durch welche
die ursprüngliche Umfangsgrenze oder der bisherige innere Bestand einer Parzelle ver-
ändert wird, einen mit den Aufnahmslinien versehenen Handriß und eine Meßurkunde