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auf ihre Kosten beizubringen. Ausgenommen hievon sind diejenigen Kulturveränderungen,
welche sich auf ganze Parzellen erstrecken, bei denen ein Handriß nicht erforderlich ist
(8. 21 lit. a).
Die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen erfolgt nur auf Antrag des
Eigenthümers, der zu diesem Zweck eine Meßurkunde beizubringen hat. In gleicher
Weise soll dem Antrag auf Vereinigung von Grundstücken eine Meßurkunde beigeschlossen
werden (s. auch §. 4 Abs. 2—4). In denjenigen Fällen, in welchen einen Theil eines
Grundstücks von diesem abzuschreiben beantragt ist, wird die Eintragung in das Grund-
buch von der Beibringung eines vorschriftsmäßigen Handrisses nebst Meßurkunde (§. 39)
abhängig gemacht.
Sollten bei der auf Ersuchen von Behörden vorzunehmenden Eintragung in das
Grundbuch die hiebei in dem Bestand von Grundstücken eintretenden Aenderungen ein-
schließlich der hiedurch veranlaßten veränderten Bezeichnung der Grundstücke aus den
Mittheilungen dieser Behörde nicht ersichtlich sein, so sind die gewünschten Eintragungen
von der nachträglichen Beibringung des noch Fehlenden durch die ersuchende Behörde
abhängig zu machen. g z0.
Die geometrische Aufnahme und Flächenberechnung muß nach den jeweils bestehenden
technischen Vorschriften durch den Katastergeometer (8. 14), sofern derselbe die Berech-
tigung zur Ausführung dieser Arbeiten besitzt, geschehen. Wenn und insolange noch Ka-
tastergeometer aufgestellt sind, welche nach der Prüfungsordnung vom 25. November 1819
(Reg. Blatt S. 647) geprüft, die Berechtigung zur Anwendung des Theodolits nicht haben.
so sind solche in den Gemeinden dieser Katastergeometer anfallenden Vermessungsarbeiten,
zu denen der Theodolit erforderlich ist, durch den Fortführungsbeamten auszuführen.
Der Katastergeometer darf keine Meßurkunden fertigen:
1. über Grundstücke, bei welchen er selbst betheiligt ist, oder bei welchen er zu einem
Betheiligten in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht.
. über Grundstücke seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
. über Grundstücke einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder in zweitem
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
in Sachen, in welchen er als Vertreter eines Betheiligten oder als gesetzlicher
Vertreter eines Betheiligten aufzutreten berechtigt ist.
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