Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In diesen Fällen ist die Fertigung der Meßurkunde Sache des Fortführungsbeamten. 
Zur Aufnahme sind die Grundeigenthümer und ein Felduntergänger beizuziehen. 
Die Meßurkunden müssen nach den vorgeschriebenen Mustern auf gedruckten Exem- ½% 
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plaren in Kanzleiformat ausgestellt werden. Das Muster Anlage V ist anzuwenden, 
wenn in der Meßurkunde bei jeder veränderten Parzelle Abgang und Zuwachs nachzu- 
weisen sind (Eisenbahnen-, Straßen-, Feldweganlagen 2c.). 
Sofern die Handrisse nicht auf die zweite Seite der Meßurkunde gezeichnet werden 
konnen, sind diese auf besondere Blätter oder Bögen in Kanzleiformat zu zeichnen. Das 
Falten derselben und das Zusammenlegen in kleineres Format ist nicht statthaft. 
Auf der ersten Seite der Meßurkunde hat der Geometer seine empfangenen 
Gebühren für die Arbeiten auf dem Felde und für den Handriß und die Meßurkunde 
nach der aufgewendeten Zeit anzugeben, damit sie durch den Fortführungsbeamten und 
durch die Visitationskommissäre (§. 50) geprüft werden können (§. 15). 
Die betheiligten Grundeigenthümer oder deren Vertreter haben in der Meßurkunde 
das neue Flächenmaaß unterschriftlich anzuerkennen. In der Meßurkunde ist vom Ka- 
tastergeometer die erfolgte Vermarkung der Grenzen (§. 26) zu beurkunden. 
§. 40. 
Die Meßurkunden sind, sofern nicht auf Grund derselben ein Grundbuchseintrag 
gemacht werden soll und deshalb nach §. 12 zu verfahren ist, thunlichst bei der Anzeige 
der Veränderungen (§. 38) dem Rathsschreiber zu übergeben. 
Werden dieselben nicht schon bei der Anzeige der Veränderung abgeliefert, so ist 
den Grundeigenthümern durch den Ortsvorsteher ein nach der Jahreszeit, dem Umfang 
der Vermessung 2c. angemessener Termin zur Beibringung der Meßurkunden unter der 
Androhung zu ertheilen, daß, wofern dieselben nicht in dieser Frist oder nicht vorschrifts- 
mäßig beigebracht würden, dies von Amts wegen auf ihre Kosten würde besorgt werden. 
Der hienach ertheilte Termin, welcher nicht über die Fortführungstagfahrt erstreckt 
werden darf, ist im Aenderungsprotokoll zum Primärkataster in der hiefür vorgesehenen 
ubrik einzutragen. 
Bei Aenderungen an den Markungsgrenzen ist je ein Exemplar der Meßurkunde 
dem Gemeinderath jeder betheiligten Gemeinde zu übergeben. 
Außerdem kommen den Grundeigenthümern in Absicht auf die Erhaltung der Grenz- 
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