Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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vermarkung und der Vermessungszeichen die in den §§. 26, 30, 31, 32 und 36 bezeich- 
neten Obliegenheiten zu. 
S§. 41. 
Jeder Grundeigenthümer, der die Richtigkeit einer sein Eigenthum betreffenden Ver- 
messung bezweifelt, hat das Recht, eine Revision der Arbeit zu verlangen, sofern er den 
zur Deckung der Kosten erforderlichen Vorschuß leistet. Die Revision ist bei dem Fort- 
führungsbeamten entweder schriftlich oder gelegentlich der Fortführungstagfahrt zu be- 
antragen und von diesem auszuführen, sofern die beanstandete Vermessung nicht von ihm 
selbst ausgeführt worden ist. Trifft letzteres zu, so ist von dem Oberamt ein anderer 
Fortführungsbeamter mit der Revision zu beauftragen. 
Ueber das Ergebniß der Revision ist ein Protokoll aufzunehmen, welches dem zu- 
ständigen Oberamt mit Vericht vorzulegen ist. Auf Grund dieses Berichtes hat das 
Oberamt über das Ergebniß der Revision zu entscheiden. 
Beschwerden gegen einen solchen Bescheid sind dem Steuerkollegium, Abtheilung für 
direkte Steuern, zur Entscheidung vorzulegen, welches erforderlichenfalls durch einen Ver- 
messungsbeamten des Katasterbureaus eine zweite Revision vornehmen läßt. 
VI. Von den Obliegenheiten der Gemeinden und Ortsbehörden. 
§. 12. 
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß ein Exemplar der Flurkarten der Ge- 
meindemarkung (Gemeindeergänzungskarten), welches auf dem Nathhause sorgfältig auf 
zubewahren ist, durch den Fortführungsbeamten auf dem Laufenden erhalten bleibt (S. 18). 
S. 43. 
Die den Gemeinden ausgefolgten Primärkataster, die Ergänzungsbände hiczu um 
die Ergänzungsbrouillons, die auf die Landesvermessungssignale bezüglichen Karten um 
Verzeichnisse, sowie die Aenderungsprotokolle zum Primärkataster und die Untergangs 
protokolle und die dazu gehörigen Handrisse und Meßurkunden sind in der Ortsregißt 
ratur in einem besonderen Kasten und so aufzubewahren, daß sie gegen jede Beschädigung 
vollkommen gesichert sind. 
Dieselben dürfen nur mit Genehmigung des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte 
Steuern, vom Rathhause entfernt und auf diesem nur denjenigen Personen zur Einsicht
	        
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