Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4. die Anordnung von Revisionen auf Antrag einzelner Grundbesitzer und die Ent- 
scheidung hierüber in der Beschwerdeinstanz (§. 41), 
5. die Anordnung regelmäßiger Visitationen der die Erhaltung und Fortführung 
der Flurkarten und Primärkataster betreffenden Geschäfte. 
In allen diesen Beziehungen haben die Oberämter die Weisungen des Steuerkol- 
legiums, Abtheilung für direkte Steuern, zu vollziehen. 
IX. Von den Kosten. 
S. 51. 
Die Festsetzung der Belohnung für die Vormerkung der Aenderungen, welche sich 
im Laufe des Jahres zugetragen haben, und für die Sammlung der Meßurkunden 
kommt dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses zu. 
Für den Eintrag eines Aenderungsfalls in das Aenderungsprotokoll zum Primär- 
kataster kann dem betreffenden Beamten (§§. 9 und 10) eine Gebühr von 10 Pf. ausge- 
setzt werden. Bei gesetzlich durchgeführten Feldbereinigungen ist der Eintrag im Aende- 
rungsprotokoll für jedes Unternehmen als ein Aenderungsfall anzusehen (§. 11 Abs. 2). 
Für die Auskunftsertheilung an den Fortführungsbeamten und die Vorladung von 
Grundeigenthümern zur Fortführungstagfahrt hat der Ortsvorsteher eine Belohnung nicht 
anzusprechen. 
Für die Theilnahme an Felduntersuchungen und Vermarkungen gebühren den be- 
stellten feldkundigen Personen die regulativmäßigen Taggelder, Diäten und Reisekosten. 
(K. Verordnung vom 22. Februar 1811 und vom 14. Juni 1875, Reg. Blatt S. 312.) 
Für die zu Nachmessungen oder zu Signalsteinarbeiten verwendeten Meßgehilfen 
sind die wirklichen Auslagen in Anrechnung zu bringen. 
z. 52. 
Die Anführung des Steueränderungsverzeichnisses im Aenderungsprotokoll ist von 
den betreffenden Beamten ohne besondere Belohnung zu besorgen. 
.53. 
Der Fortführungsbeamte erhält seine Belohnung aus der Staatskasse; die erforder- 
lichen Formulare werden von dem Katasterbureaun geliefert. 
S. 54. 
Ein Ersatz an die Katasterkasse für die Arbeiten des Fortführungsbeamten ist zu leisten:
	        
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