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1. bei Arbeiten für die einzelnen Gemeinden (8. 42),
2. für die Berichtigung unvollständiger und mangelhafter Meßurkunden und Hand-
risse (. 15),
3. für die amtliche Beibringung der bei der Fortführungstagfahrt fehlenden Hand-
risse und Meßurkunden (§. 17 und §. 39 Abf. 3).
Zum Ersatz der Kosten sind bei den Arbeiten Ziff. 1 die Gemeinden, bei Arbeiten
in Ziff. 2 und 3 die betheiligten Grundeigenthümer verpflichtet.
Für die Fortführung der Gemeindeergänzungskarten (§. 42) ist, wenn nichts anderes
vereinbart ist, ein Aversalbetrag von 20 Pf. für jede veränderte Parzelle (§. 21 lit. c.)
zu bezahlen.
Im übrigen ist der Ersatz nach dem wirklichen Zeitaufwand unter Zugrundlegung
eines einheitlichen Taggeldsatzes von 8 A zu berechnen, woneben zutreffendenfalls noch
die Feldzulagen, Diäten und Reisekosten nach dem wirklichen Zeitaufwand, sowie die Aus-
lagen für Urkundspersonen und Meßgehilfen zu ersetzen sind.
X. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§. 55.
Die Grundeigenthümer und die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß die
Meßurkunden über die im Jahr 1899 anfallenden Aenderungen in der Bodeneintheilung
und Bodenkultur von den Katastergeometern in Zeitkürze gefertigt und den Rathsschreibern
übergeben werden; von den Beamten, welche die Aenderungsprotokolle zu führen haben
sind sodann diese Meßurkunden alsbald nach Eingang dem Fortführungsbeamten zuzu-
stellen. Die letzteren haben die Meßurkunden in thunlichster Bälde zu prüfen und #an
die Gemeinden zurückzugeben. Ueberhaupt ist das Fortführungsgeschäft von 1899 so zu
fördern, daß sämmtliche Meßurkunden dieses Jahres bis letzten Dezember 1899 geprüft sind.
S. 56.
Sämmtliche Ergänzungskarten des Staats müssen bis letzten Dezember 1899 an den
Amtssitz des Fortführungsbeamten verbracht sein und es müssen daher bis zu diesem
Zeitpunkt sämmtliche Gemeinden Ergänzungskarten-Duplikate angeschafft haben. «
Stuttgart, den 1. September 1899.
Breitling. Pischek. Zeyer.