714
S. 1.
Der Stadtgemeinde Großsachsenheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
8. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Großsachsenheim zur Biererzeugung
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge-
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig
festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 15. September 1899.
Wilhelnm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßendauverwaltung zur Erwerbung des für den Umban
der Staatsstraße Nro. 63 Stultgart—Kübingen zwischen Waldenbuch und Dettenhausen erforderlichen
Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 15. September 1899.
Wilhelm II., von Gottes Guaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 146),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatsstraßenbauverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Verbesserung der
Staatsstraße Nro. 83 Stuttgart—Tübingen auf der Strecke zwischen Waldenbuch, Amts.
oberamts Stuttgart, und Dettenhausen, Oberamts Tübingen, behufs Ermäßigung des
Höchstgefälls von 13% auf 5% auf den Markungen der genannten Gemeinden diejenigen
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben,
welche zur Ausführung des geplanten Straßenbaus erforderlich sind.