Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 7. 
Auf Motorboote (kleine, nicht dem Lastenverkehr dienende Fahrzeuge mit 
Petroleum-, Benzin-, Naphta= und dergleichen, auch Elektro-Motoren) finden die vor- 
stehenden, für die Motorschiffe gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Ruderboote unterliegen den vorstehenden Bestimmungen nicht. 
B. Vorschriften zur Verhütung von Gefahren in den Häsen und auf der Fahrt. 
8. 8 
8 . 
Die Hafeneinfahrten sind während der Nacht, und zwar von Sonnenuntergang bis 
Sonnenaufgang, zu beleuchten. 
Zur Bezeichnung des rechtsseitigen Hafenkopfes (vom Lande aus gesehen) ist die 
Anwendung eines rothen Lichtes zulässig. Unter allen Umständen aber muß die Be- 
leuchtung in einer Weise bewirkt werden, daß sich die Lichter auf den Hafenköpfen nicht 
nur von allen im Hintergrund des Hafengebietes befindlichen, sondern auch von den für 
die Schiffe vorgeschriebenen Lichtern wesentlich unterscheiden. 
Die Dampfschiffanlandestellen sind in der Nacht zu der Zeit, zu welcher das Anlaufen 
don Dampfschiffen zu erwarten ist, zu beleuchten. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung, Anlage III, näher bestimmten Signale 
müssen in den Häfen und an den Dampfschiffanlandestellen angebracht sein: 
a) ein weithin hörbares, tieftönendes Nebelhorn; 
1) eine helltönende Nebelglocke. 
Ferner muß in jedem Haupthafen eine Signalkanone sich befinden und ein mit den 
nöthigen Geräthschaften ausgerüstetes Rettungsboot in Bereitschaft gehalten werden. 
§. 9. 
Die Errichtung von Kahnstationen für den regelmäßigen Personenverkehr der Dampf- 
schiffe ist nicht zulässig. 
8. 10. 
Die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen 
bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. 
1. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen:
	        
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