Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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5. Segelyachten, Fischerboote, Gondeln und Ruderboote haben bei An- 
näherung von oder zu Dampfschiffen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen. 
6. Jedes außerhalb der Häfen und Landungsstellen vor Anker liegende Schiff muß 
ein helles weißes Licht zeigen, welches nach allen Richtungen sichtbar ist. 
7. Die an den Anlandestellen der Häfen vertaut liegenden Fahrzeuge müssen nach 
Maßgabe der in der betreffenden Hafenordnung hierwegen enthaltenen Bestimmung oder 
auf Aufforderung der Hafenbehörde (des Hafenmeisters) jedem in der Zeit von Sonnen- 
untergang bis Sonnenaufgang einlaufenden Dampfschiffe und den von diesem geführten 
Schleppschiffen an den der Hafeneinfahrt zugekehrten Schiffsenden und an den am weitesten 
hervorragenden Schiffstheilen (Radkästen) helle weiße Lichter zeigen. 
8. Die Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein: 
a) bei Dampfschiffen: 
das Licht am Bug auf 5 km, 
die Seitenlichter auf 3 km, 
das Hecklicht auf 0,) km; 
b) bei Motorschiffen, Segelschiffen, Güterschleppschiffen und Trajektkähnen: 
das Licht am Bug (Gras) auf 3 km, 
die Seitenlichter und das Licht am Heck (an der Wanne) auf 2 km; 
I) bei Segelyachten, Fischerbooten, Gondeln und Ruderbooten auf 1 km. 
9. Die Seitenlichter der Dampfschiffe müssen so angebracht sein, daß sie annähernd 
die Breite des Schiffes darstellen; bei Raddampfern sind sie, soweit thunlich, gegen die 
Außenkanten der Nadkästen hin zu befestigen. Außerdem müssen diese beiden Seitenlichter 
von der Innenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche so weit vor den Lichtern 
herausragen, daß diese nicht über den Bug von der anderen Seite her gesehen werden 
tonnen. Diese letztere Vorschrift gilt für alle Schiffe, die Seitenlichter führen. 
S. 11. 
1. Kein Schiff soll in den Kurs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahrzeuges 
einfahren, so daß es solches in seinem Laufe stört. 
2. Wenn zwei Dampfsschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade ent- 
gegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes ent- 
steht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach rechts ändern, damit sie einander links vor- 
beifahren.
	        
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