Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

272  IV.  Teil.  Gesetzestexte.

Artikel  23.

Soweit  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  von  den
bestehenden  Bestimmungen  abweichen,  finden  sie  zum
ersten  Male  auf  das  Staatsrechnungswesen  der  mit  dem
1.  April  1879  beginnenden  Finanzperiode  Anwendung.

Artikel  24.

Sämmtliche  Bestimmungen  über  das  Rechnungswesen
der  Gemeinden,  Kirchen,  Stiftungen  und  der  sonstigen
öffentlichen  Zwecken  dienenden  Fonds  (Art.  8  Ord.-Nr.  3
bleiben  in  Kraft,  insoweit  sie  nicht  durch  Art.  14—129
aufgehoben  werden.

Artikel  25.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  ersten  October
1879  in  Wirksamkeit.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an  treten  alle  für  das
Staats-Rechnungswesen  früher  erlassenen  Bestimmungen.
insoweit  sie  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  vereinbar
  sind,  außer  Kraft.

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und
des  beigedrückten  Großherzoglichen  Siegels.

Darmstadt,  den  14.  Juni  1879.

(L.  S.)  LU.  DWS#.
v.  Starck.

18.  Gesetz  vom  6.  Juni  1885,  die  Aenderung
einzelner  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  §S.  November
  1872  über  Zusammensetzung  der  beiden
Kammern  der  Stände  und  die  Wahlen  der  Abgcordneten
  betreffend.  (RBl.  S.  117.)

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  wurden  bei  dem
Abdrucke  des  Gesetzes  vom  8.  November  1872  (s.  oden
S.  199  ff.)  berücksichtigt.