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S. 367) herzustellenden Eisenbahn von Nürtingen nach Neuffen diejenigen Grundstücke
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach
dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) und mit
einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Sie schließt sich bei dem Bahnhof Nürtingen
an die Staatsbahn an, wendet sich auf der Südseite dieser Station gegen das Steinach-
thal, überschreitet die Steinach, sowie die Straße nach Nürtingen nördlich von Fricken-
hausen und zieht sich von da der östlichen Thalseite entlang nach Linsenhofen und Neuffen.
Stationsanlagen sind vorgesehen für die Ortschaften Frickenhausen, Linsenhofen und
Neuffen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin
durch ihren Vorstand vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestelll.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehur
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 7. Oktober 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Königliche Verordnung,
betreffend die Verössentlichung des Staatsvertrage zwischen Württemberg und preußen vom
7. April 1899 über die Aufhebung der Flößerei auf dem Ueckar oberhalb der Enzmündung und
auf der Glatt. Vom 13. Oktober 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der zwischen Württemberg und Preußen abgeschlossene Staatsvertrag vom
7. April ds. Is. über die Aufhebung der Flößerei auf dem Neckar oberhalb der Enz
mündung und auf der Glatt beiderseitig ratifizirt worden ist, verordnen Wir nach An