Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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hörung Unseres Staatsministeriums, daß dieser Vertrag öffentlich bekannt gemacht 
und die Aufhebung der Flößerei auf dem württembergischen Antheil des Neckars und 
der Glatt nach Maßgabe des Vertrags seiner Zeit von Unserem Ministerium des 
Innern verfügt werde. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Oktober 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Württemberg und Preußen 
über die Aufhebung der Jlößerei auf dem Vechar oberhalb der Enzmündung und anf der Glatt. 
Vom 7. April 1899. 
Seine Majestät der König von Württemberg und 
Seine Majestät der König von Preußen 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Aufhebung der Flößerei auf dem 
Neckar oberhalb der Enzmündung und auf der Glatt zu Bevollmächtigten ernaunt: 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Philipp Haag, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Max Peters, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Natifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
F. 1. 
Württemberg erklärt sich mit der Aufhebung der Flößerei auf dem Preußischen 
Antheil des Neckars und der Glatt einverstanden. 
Ebenso erklärt Preußen sich damit einverstanden, daß auf dem Württembergischen 
Antheil des Neckars oberhalb der Enzmündung und auf dem Württembergischen Antheil 
der Glatt die Flößerei aufgehoben wird.
	        
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