Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 2. 
Die Bestimmung des §. 1 tritt in Kraft, wenn eine dem allgemeinen Verkehr die- 
nende Kunststraße zwischen Glatt und dem Bahnhofe Neckarhausen nach den Plänen 
des Landesbauraths Leibbrand in Sigmaringen vom 9. Juli 1898 fertig gestellt, 
in die Unterhaltung des Hohenzollern'schen Landeskommnnalverbandes übernommen und 
dem Verkehr übergeben sein wird. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die in §. 2 bezeichnete Voraussetzung als erfüllt anzu- 
sehen ist, wird durch eine gemeinsame Verhandlung von Vertretern der Württember- 
gischen Ministerial-Abtheilung für den Straßen= und Wasserban, des Regierungspräsidenten 
in Sigmaringen und des Hohenzollern'schen Landeskommunalverbandes festgestellt. 
8. 4. 
Die Aufhebung der Flößerei soll für beide Staatsgebiete an demselben Tage statt- 
finden und durch das Württembergische Regierungsblatt, sowie durch das Amtsblatt der 
Königlich Preußischen Regierung in Sigmaringen so zeitig bekannt gemacht werden, dof 
von dem Tage des Erscheinens jener Blätter bis zu dem Tage der Aufhebung eint 
mindestens 30tägige Frist verbleibt. " 
S. 5. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden: 
der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schriftwechsels sobald als 
Möglich erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag in zwei Aus- 
fertigungen unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen 
Sigmaringen, den 7. April 1899. 
(L. S.) Haag. (L. S.) Peters.
	        
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