Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Ministeriums der auswärligen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betrefend die Abänderung der Württembergischen postordnung vom 2. Juni 1892. 
Vom 12. Oktober 1899. 
Die VPolorduung vom 27. Juni 1892 erhält folgende Abänderungen: 
1) 8. 12 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“. 
Im Absatz IV ist statt „§. 11 I" zu setzen „S. 11 II“. 
2) 8. 22 „P stnachnah sendungen“ . 
Im Wbsatz am erhält der dritte Satz folgende Fassung: 
Bei den von Landpostboten angenommenen Sendungen mit Postnachnahme 
erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung erst durch die Postanstalt; der 
Landpostbote ertheilt bei der Annahme solcher Sendungen einen Zwischen- 
schein, der aber nur bis zum nächsten Botengange gilt, auf welchem der 
Bote die von der Postanstalt ausgestellte Bescheinigung (den Nachnahmeschein) 
zu überbringen hat. 
3) §. 33 „Ort der Einlieferung“. 
Im Absatz IV ist der zweite Satz „Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch 
der Auflieferer befugt“ zu streichen. 
4) §. 36 „Einlieferungsschein“. 
Der Absatz II wird geändert wie folgt: 
II. Die Ausstellung des Einlieferungsscheines über die von Landpostboten 
angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Post- 
anweisungen und Postauftragsbriefe erfolgt erst durch die Postanstalt; der 
Landpostbote ertheilt bei der Annahme solcher Gegenstände einen Zwischen- 
schein, der aber nur bis zum nächsten Botengange gilt, auf welchem der 
Bote den von der Postanstalt ausgestellten Einlieferungsschein zu über- 
bringen hat. 
5) §. 47 „Nachsendung der Postsendungen“. 
Im Absatz III ist statt „S§. 11 bis 18“ zu setzen „SS. 14, 16 und 18“. 
Vorstehende Aenderungen treten, soweit sie nicht schon vorher Geltung erlangt 
haben, alsbald in Kraft. 
Stuttgart, den 12. Oktober 1899. Mittnacht.
	        
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