Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Versügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen 
zur Vollziehung des Gesetzes vom 23. Mai 1890, betreffend weitere Aenderungen des Gesehzes 
vom 19. Leptember 1852 über die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen. 
Vom 20. Oktober 1899. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 23. Mai 1890, betreffend weitere Aenderungen 
des Gesetzes vom 19. September 1852 über die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- 
und Berufseinkommen (Reg. Blatt S. 105), wird an Stelle der durch die Verfügung der 
Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 9. Juni 1890 (Reg. Blatt S. 109) 
ertheilten Vorschriften hiemit Nachstehendes verfigt. 
S. 1. 
Aufgabe des Nachlaßgerichts. 
In den zur Zuständigkeit der württembergischen Nachlaßgerichte gehörenden Nach- 
laßsachen haben die Bezirksnotare als Vorsitzende der ordentlichen Nachlaßgerichte (in 
Nachlaßsachen der Mitglieder der standesherrlichen oder ritterschaftlichen Familien die 
Amtsgerichte) die Erben oder deren gesetzliche Vertreter in geeigneter Form (s. 8. 3) 
auf die Bestimmungen des durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 eingeführten 
Art. 11 àa des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Steuer von Kapital-, 
Nenten-, Dienst= und Berufseinkommen, hinzuweisen. 
Diese Hinweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn kein Grund zu der Vermuthung 
einer Steuerhinterziehung vorliegt. 
Sie kann unterbleiben, wenn kein Aktiv-Nachlaß vorhanden oder wenn es bei dem 
Nachlaßgericht offenkundig ist, daß der Verstorbene in den letzten vier, beziehungsweise 
(vergl. §. 4) drei Jahren kein steuerbares Einkommen bezogen hat. 
S. 2. 
Die Hinweisung ist in jeder Nachlaßsache vorzunehmen, sobald Name und Aufent- 
haltsort der Erben oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sowie die Annahme der Erbschaft 
(durch Annahmeerklärung oder Ablauf der Ausschlagungsfrist, §. 1943 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs) zur Kenntniß des Nachlaßgerichts gelangt sind. 
Ist eine Entscheidung darüber, ob die Erbschaft von den berufenen Erben ange- 
nommen, beziehungsweise nicht ausgeschlagen wird, nicht so zeitig zu erwarten, daß die
	        
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