Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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7) Die beim Bau und Bahnbetrieb verwendeten Beamten und Arbeiter sind nach 
Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zu versichern. 
8. 8. 
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Bahnlinie Möckmühl — Dörzbach 
an den Bahnhof Möckmühl der Württembergischen Staatsbahn, sowie bezüglich der 
Inanspruchnahme von — der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung gehören- 
dem Grundeigenthum auf diesem Bahnhof und in dessen Umgebung, ebenso- wegen der 
Besorgung des Dienstes auf dem Anschlußbahnhof bleibt die nähere Vereinbarung mit 
den Unternehmern vorbehalten. 
S. 9. 
Unter der Voraussetzung, daß das für die Anlage der Bahn von Möckmühl nach 
Dörzbach sammt Zubehörden erforderliche Gelände von den betheiligten Gemeinden den 
Unternehmern gegen Zahlung eines Zuschusses bis zu 50 000 Mark unentgeltlich und 
eigenthümlich zur Verfügung gestellt wird, wird den Unternehmern für die Ausführung 
der auf beiden Staatsgebieten gelegenen Strecken dieser Bahn ein einmaliger, unver- 
zinslicher und nicht rückzahlbarer Beitrag von 20000 Mark — Zwanzigtausend Mark — 
für das Kilometer Bahnlänge, von Mitte Verwaltungsgebäude Möckmühl an gerechnet, 
im Ganzen für beide Staatsgebiete nicht mehr als 780 000 Mark — Siebenhundert- 
achtzigtausend Mark — gewährt. 
Der Staatsbeitrag kommt erst mit Vollendung des Baues und zwar unmittelbar 
nach erfolgter Betriebseröffnung zur Auszahlung. 
F. 10. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, nach den Bestimmungen der Staatsaufsichtsbehörden 
#) Bücher zu führen, aus welchen die finanzielle Lage des Betriebsgeschäfts voll- 
ständig zu ersehen ist; zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt den jährlichen 
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und auf Verlangen jederzeit die Kassen- 
bücher vorzulegen oder Einsicht in dieselben nehmen zu lassen; 
b) die zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen auf ihre Kosten 
zu beschaffen und in den festgesetzten Fristen vorzulegen.
	        
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