Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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3) Für die Linie Amstetten — Laichingen 20 000 A 
Zwanzigtausend Mark 
für das Kilometer Bahnlänge, von Mitte des Verwaltungsgebäudes der Station Am- 
stetten an gerechnet, im Ganzen nicht mehr als 382 800 4 
Dreihundertzw einndacht htzigt s ndachthundert Mark. 
Der Staatsbeitrag kommt erst nach Vollendung des Baus und zwar für jede Bahn 
unmittelbar nach erfolgter Betriebseröffnung zur Auszahlung. 
8. 3. 
Der Vorstand der Gesellschaft und die etwa für die einzelnen Linien aufgestellten 
Betriebsleiter sind der Aufsichtsbehörde gegenüber für die Geschäftsführung, insoweit die- 
selbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, verantwortlich. Die Wahl der Betriebs- 
leiter und die Geschäftsanweisung für dieselben bedürfen der Genehmigung des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte des Eisen- 
bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
S. 4. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, in welchen sie das staatliche 
Interesse für betheiligt erachtet, bei den Verhandlungen des Ausfsichtsraths und der 
Generalversammlung der Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um 
die Ansübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist dem Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und 
Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu 
erstatten. 
Das Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen General-= 
versammlung zu verlangen. 
S. ö. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und 
des Betriebs ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen-
	        
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