Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch das Mini- 
sterium des Innern und die ihm unterstellten Behörden überwacht. Im Uebrigen wird 
die Staatsaufsicht von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, und den von demselben bezeichneten Behörden und Beamten 
ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten 
hat der Unternehmer zu ersetzen. 
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues in jedem Stadium durch 
einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den 
Beginn der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten 
dem Ministerium Anzeige zu erstatten. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers werden 
nach dem Nachweis ihrer Befähigung durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete 
Eisenbahnstelle beeidigt. 
Die Aussichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes vom 
12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezenber 
1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in Art. 4 
des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei, er- 
wähnten Strafbefugnisse auszuüben hat. 
S. 6. 
Der Bau der Bahnen ist nach Maßgabe der Vorschriften vorzunehmen, welche in 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den 
sie ergänzenden und abändernden Bestimmungen enthalten sind. 
S. 7. 
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahnen und ihrer Zubehörden erforderlichen 
Arcals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahnen ge- 
richteten privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers. 
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege greifen die von dem Ministerium des 
Innern zu ertheilenden Vorschriften Platz. Behufs Feststellung dieser Vorschriften hat 
der Unternehmer die erforderlichen Einzelpläne einzureichen.
	        
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