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Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten- und Höhenmaaße
der Fahrzeuge;
die Feststellung der Bahnlinien in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte;
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen;
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahnen bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel
und ihre Anzahl.
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Aenderung und
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichts-
behörde solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der
Sicherheit des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz=
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der K. Regierung aus-
geführt werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe her-
zustellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben
eine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch thunlich darauf Rücksicht ge-
nommen werden, daß durch solche Anlagen der Bahnbetrieb nicht gehindert und
der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
6) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau- und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen in Gemäßheit der allgemeinen Vor-
schriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde.
7) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der bei dem Bahnban beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nach-
zukommen.
8) Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver-
markung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnaulage ver-
wendeten Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Be-
schreibung der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rech-
nung über die Kosten des Baus für jede einzelne Strecke dem Ministerinm der